Sachverhalt 1:
Ein Teilnehmer an einer Werkbesichtigung der X-AG ist durch herabstürzende Gegenstände verletzt worden. Für diesen Schadensfall ist in dem vorläufigen Jahresabschluss zum 31.12.01 eine Rückstellung gebildet worden. Der Bilanzbuchalter Fridolin Versteck plädiert für die Streichung dieser Rückstellung, da es noch zweifelhaft sei, ob und in welcher Höhe das Unternehmen Ersatz leisten müsse, weil der Besucher seine Ansprüche noch nicht geltend gemacht habe.
Sachverhalt 2:
Außerdem sollte nach Verstecks Meinung die Rückstellung für die erwartete Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Höhe von 100.000 € aus dem vorläufigen Jahresabschuss für 01 gestrichen werden, denn schließlich habe man erst im Februar 02 erfahren, dass die Bankerotti GmbH, für die die Tarforst AG bürgt, im Dezember 01 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hat. Außerdem seien Bürgschaften als Eventualverbindlichkeiten sowieso nicht in der Bilanz auszuweisen. Die X-AG erstellt ihre Bilanz immer im März eines Jahres.
Was halten Sie von den Vorschlägen des Buchhalters Fridolin Versteck?
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