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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Lösung: Rückstellungen

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Lösung: Rückstellungen

Sachverhalt 1:

Es reicht die Möglichkeit aus, dass die Unternehmung in Anspruch genommen wird, nicht die Inanspruchnahme selbst ist also notwendig.

Methode

Hier klicken zum AusklappenDas ist das Wesen des Imparitätsprinzips und seines wichtigen Ausflusses, der Rückstellungen. Sofern es nicht sicher ist, aber wahrscheinlich, dass ein Verlust in der Zukunft droht und der Grund hierfür in der vorliegenden Periode liegt, so muss hierfür in eben dieser vorliegenden Periode eine Rückstellung gebildet werden.


Solange also die Unternehmung verklagt werden kann, muss die Rückstellung aufrecht erhalten werden. Erst wenn ein Anspruch nicht mehr eingeklagt werden kann, ist die Rückstellung aufzulösen.

Sachverhalt 2:

Richtig ist, dass die Bürgschaft nicht innerhalb der Bilanz, sondern „unter dem Strich“ auszuweisen ist (§ 251 Satz 1 HGB). Allerdings ist die Bürgschaft hier schon einen Schritt weiterentwickelt, nämlich man muss befürchten, als Bürge in Anspruch genommen zu werden. Es liegt zudem eine werterhellende Information vor (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Methode

Hier klicken zum AusklappenWir erinnern uns. Eine werterhellende Information bedeutet

  • vor dem Bilanzstichtag passiert,
  • nach dem Bilanzstichtag,
  • aber vor dem Bilanzerstellungstag bekannt geworden.

Diese
muss in der Bilanz des alten Jahres berücksichtigt werden.

Hingegen liegt eine
wertbegründende Information vor, wenn diese

  • erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist.


Diese darf in der Bilanz des alten Jahres nicht berücksichtigt werden.

Da die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft wahrscheinlich ist aber nicht sicher, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu bilden.