Sachverhalt 1:
Es reicht die Möglichkeit aus, dass die Unternehmung in Anspruch genommen wird, nicht die Inanspruchnahme selbst ist also notwendig.
Methode
Solange also die Unternehmung verklagt werden kann, muss die Rückstellung aufrecht erhalten werden. Erst wenn ein Anspruch nicht mehr eingeklagt werden kann, ist die Rückstellung aufzulösen.
Sachverhalt 2:
Richtig ist, dass die Bürgschaft nicht innerhalb der Bilanz, sondern „unter dem Strich“ auszuweisen ist (§ 251 Satz 1 HGB). Allerdings ist die Bürgschaft hier schon einen Schritt weiterentwickelt, nämlich man muss befürchten, als Bürge in Anspruch genommen zu werden. Es liegt zudem eine werterhellende Information vor (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Methode
- vor dem Bilanzstichtag passiert,
- nach dem Bilanzstichtag,
- aber vor dem Bilanzerstellungstag bekannt geworden.
Diese muss in der Bilanz des alten Jahres berücksichtigt werden.
Hingegen liegt eine wertbegründende Information vor, wenn diese
- erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist.
Diese darf in der Bilanz des alten Jahres nicht berücksichtigt werden.
Da die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft wahrscheinlich ist aber nicht sicher, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu bilden.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Erfolgswirksame Geschäftsvorgänge
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Erfolgswirksame Geschäftsvorgänge (Das Konto) aus unserem Online-Kurs Buchführung interessant.
-
Wertaufbewahrung des Geldes
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Wertaufbewahrung des Geldes (Geldmarkt) aus unserem Online-Kurs Makroökonomie interessant.