Maschine
Die Maschine ist Teil des Anlagevermögens, denn sie steht dem Unternehmen dauernd zur Verfügung (§ 247 Abs. 2 HGB). Der Ausweis erfolgt unter § 266 II A II 2 HGB. Sie wird mit den Anschaffungskosten bewertet (§ 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Es liegt ein abnutzbarer Vermögensgegenstand vor (bzgl. steuerlich ein abnutzbares Wirtschaftsgut), so dass planmäßige Abschreibungen (bzw. Afa im Steuerrecht) vorgenommen werden müssen (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB, § 7 EStG). Die vorzunehmende lineare Abschreibung berechnet sich nach
AB = (AK/Nutzungsdauer)·Teil des Jahres
= (165.230/15)·(8/12)
= 7.343,56 €.
Der Bilanzausweis erfolgt damit als 157.886,44 €.
Die Verbindlichkeit ist zum Erfüllungsbetrag zu bewerten, d.h. Mit 140.000 €, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Das Disagio liegt vor in der Höhe
Disagio = Prozentsatz·Nominalwert
= 0,04·140.000
= 5.600 €.
Man rechnet nach der Zinsstaffelmethode die
Abschreibung = (Disagio·n)/(1+2+…+n)·(Teil des Jahres)
= (5.600·10)/(1+2+…+10)·(7/12)
= 5.600·10)/55·(7/12)
= 593,94 €.
Abgrenzung Zinsen
Es werden Zinsen gezahlt in Höhe von
Zinsaufwand2015 = Nominalzinssatz·Nominalbetrag·Teil des Jahres
= 0,06·140.000·(7/12)
= 4.900 €.
Buchungssätze
Man bucht schließlich in 01:
Abschreib. auf Sachanlagen | an | TAM | 7.343,56 |
ARAP | an | Verbindl. ggb. Kreditinstituten | 5.600 |
Zinsen und ähnliche Aufw. | an | ARAP | 593,94 |
Zinsaufwand | an | sonstige Verbindlichkeiten | 4.900 |
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