Forderung
a) Eine Forderung ist ein Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens (§ 247 Abs. 2 HGB Umkehrschluss) und ist auszuweisen unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (§ 266 Abs. 2 B II 1 HGB). Bewertet werden muss die Forderung mit ihren Anschaffungskosten, d.h. mit dem Nennbetrag nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG).
Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip. Dies bedeutet, dass selbst bei nur vorübergehenden Wertminderungen handelsrechtlich auf den niedrigeren beizulegenden Wert von 0 € abgeschrieben werden muss (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Und nun gilt, wenn eine Einheitsbilanz verfolgt werden soll:
Steuerbilanziell muss ebenso auf den niedrigeren Teilwert außerplanmäßig abgeschrieben werden, denn es liegt eine dauernde Wertminderung vor, es gilt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Wort „darf“ wird zum „muss“ wegen § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, also der Maßgeblichkeit, denn in der Handelsbilanz handelt es sich ja auch um ein „muss“.
Wenn keine Einheitsbilanz verfolgt werden soll, gilt folgendes:
Das Wahlrecht der Abschreibung im Steuerrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG bleibt ein Wahlrecht. Es kann unabhängig von der Vorgehensweise in der Handelsbilanz ausgeübt werden.
Die Umsatzerlöse schließlich sind zu korrigieren, die Korrektur ist im Anhang zu erläutern (§ 277 Abs. 4 HGB). Außerdem muss die Umsatzsteuer berichtigt werden, denn die Bemessungsgrundlage wurde geändert (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Schadenersatzanspruch, Prozesskosten
Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch, die Gutachterkosten sowie die Prozesskosten führen zu ungewissen Verbindlichkeiten, wofür handelsrechtlich eine Rückstellung gebildet werden muss (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Steuerrechtlich muss nach dem Prinzip der Maßgeblichkeit diese ebenfalls gebildet werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), der Ausweis erfolgt unter „sonstigen Rückstellungen“ (§ 266 Abs. 3 B 3 HGB). Die Bewertung erfolgt nach vernünftiger Beurteilung (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Methode
Schadenersatzleistungen 120.000 €
+ Gutachterkosten 10.000 €
+ gegnerische Prozesskosten 1. Verfahren 15.000 €
+ gegnerische Prozesskosten 2. Verfahren 20.000 €
+ eigene Prozesskosten 2. Verfahren 25.000 €
= Gesamtkosten = Rückstellung zum 31.12.2016 = 190.000 €
Die Zuführung zu den Rückstellungen erfolgt deshalb in der Höhe
Zuführung = notwendige Rückstellungen – bereits verbucht als Rückstellung
= 190.000 – 25.000
= 165.000 €.
Steuerrechtlich müssen unverzinsliche Rückstellungen mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten abgezinst werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Wegen der Abzinsungspflicht muss der steuerlich rückzustellende Betrag anders kalkuliert werden als oben, nämlich vielmehr mit dem Vervielfältiger für zwei Jahre, also mit 0,898, als:
Schadenersatzleistungen 120.000·0,898= 107.760 €
+ Gutachterkosten 10.000·0,898= 89.800 €
+ gegnerische Prozesskosten erste Instanz 15.000·0,898 = 13.470 €
+ gegnerische Prozesskosten zweite Instanz 20.000·0,898 = 17.960 €
+ eigene Prozesskosten zweite Instanz 25.000
= Gesamtkosten = Rückstellung 31.12.2016 = 173.170,00.
Der handelsrechtliche Gewinn ist somit außerhalb des Jahresabschlusses um 190.000 – 173.170 = 16.830 € außerbilanziell zu erhöhen (§ 60 Abs. 2 EStDV).
Rückgriffsanspruch
Der Lieferant hat die Mängelrüge bereits anerkannt, insoweit ist die Forderung bereits realisiert. Eine Gegenrechnung bei den Rückstellungen hat insofern zu unterbleiben. Ausgewiesen wird der Rückgriffsanspruch unter den sonstigen Vermögensgegenständen (§ 266 Abs. 2 B II 4 HGB), bewertet wird er zu den Anschaffungskosten, also dem Nennbetrag nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 150.000 €.
b) Umbuchungen
Umsatzerlöse 450.000 €
sonstige Verbindlichkeiten (USt) 85.500 €
an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 535.500 €
oder alternativ hierzu:
sonstige betrieblicher Aufwand (periodenfremd) 450.000 €
sonstige Verbindlichk. (USt) 85.500 €
an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 535.500 €
sonstiger betriebl. Aufwand an sonstige Rückst. 165.000 €
sonstige Vermögensggst. an sonstige betriebl. Ertrag 150.000 €.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Aufgabe: Beurteilung von Sachverhalten nach steuer- und handelsrechtlichen Gesichtspunkten
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Aufgabe: Beurteilung von Sachverhalten nach steuer- und handelsrechtlichen Gesichtspunkten (Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung) aus unserem Online-Kurs Bilanzsteuerrecht interessant.
-
Kauf und Verkauf von Wertpapieren
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Kauf und Verkauf von Wertpapieren (Geldverkehr) aus unserem Online-Kurs Buchführung interessant.