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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Lösung: Beurteilung von Sachverhalten nach steuer- und handelsrechtlichen Gesichtspunkten

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Lösung: Beurteilung von Sachverhalten nach steuer- und handelsrechtlichen Gesichtspunkten

Sachverhalt 1

Es existieren insgesamt

Anzahl alte Aktien = Gezeichnetes Kapital/Nennwert

= 35.000.000/5

= 7.000.000

alte Aktien. Hiervon sollen 1/14 erworben werden, d.h. insgesamt 500.000 Stück.

a) Der Erwerb von 1/14 der eigenen Aktien ist zulässig wegen

1/14 < 1/10 = 10 % (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG).

Die eigenen Aktien sind bei den Wertpapieren des Umlaufvermögens auszuweisen (§ 265 Abs. 3 Satz 2, § 266 Abs. 2 B III 2 HGB). Zusätzlich hierzu ist eine Rücklage für eigene Anteile zu bilden. In Höhe dieser Rücklage existiert eine Ausschüttungssperre (§ 272 Abs. 4 HGB).

b) Bewertet werden die eigenen Aktien mit

Anschaffungskosteneigene Aktien = Anzahl Aktien·Kurswert·(1 + Nebenkosten)

= 500 000.000·23·(1 + 0,005)

= 11.557.500 €.

Die Anschaffungskosten pro Aktie betragen damit dann 11.557.500/500.000 = 23,12 €.

Am 31.12.01 erfolgt die Bewertung mit 500.000·21·1,005 = 10.552.500 €. Es liegt somit eine Wertminderung vor von 1 005.000 €.

Die Rücklage für eigene Anteile von anfangs 11 557.500 € ist zu vermindern auf 10 552.500 €.

Sachverhalt 2

a) Die gekauften Anteile sollen dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen.

Methode

Hier klicken zum AusklappenEntscheidend ist bei der Zuordnung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen nicht die Dauer der Zurverfügungstellung, sondern die Absicht, ob der Vermögensgegenstand dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen soll.


Der Ausweis erfolgt unter den Beteiligungen, denn es soll eine dauernde Geschäftsbeziehung erreicht werden (§ 247 Abs. 2, § 266 Abs. 2 A III 3, § 271 Abs. 1 HGB). Bei Erwerb der Aktien sind die Optionsrechte nicht mehr eigenständige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Sie sind vielmehr der Anschaffung der Aktien zuzuordnen.

b) Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Optionsrechte stellen Anschaffungsnebenkosten dar, sie sind einzeln dem Aktienerwerb zuzuordnen (§ 255 Abs. 1 HGB). Man rechnet

15.000·32 = 480.000 €

15.000·2·1,001 = 30.030 €

Anschaffungskosten gesamt = 510.030 €

Anschaffungskosten pro Aktie 34 €.

c) Es handelt sich um eine große Kapitalgesellschaft, die Beteiligung liegt über 5%. Somit ist sie im Anhang anzugeben.