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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Lösung: Beurteilung von Sachverhalten nach steuer- und handelsrechtlichen Gesichtspunkten

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Lösung: Beurteilung von Sachverhalten nach steuer- und handelsrechtlichen Gesichtspunkten

Es entsteht ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert, wenn der gezahlte Kaufpreis für eine Tochterunternehmung größer ist als die Differenz aus Vermögensgegenständen und Schulden (beides zu Zeitwerten!).

Man errechnet den derivativen Geschäftswert (§ 255 Abs. 4 Satz 1 HGB) als

Derivativer GOF

= gezahlter Kaufpreis – (Zeitwert Verm. ggst. - Zeitw. Schulden)

= 8 – (0,5 +1,5 + 4,3 + 1,7 + 0,9 + 3,1 + 2,5 + 2 – 9,5)

= 8 – (16,5 – 9,5) = 8 – 7 = 1.

Dieser muss handelsrechtlich aktiviert werden.

Merke

Hier klicken zum AusklappenVor dem BilMoG bestand lediglich ein Wahlrecht auf die Aktivierung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts, nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB besteht nun eine Aktivierungspflicht.