Sachverhalt 1
Es liegt ein Mietereinbau vor (H 4.2 Abs. 3 EStH). Der Kran ist eine Betriebsvorrichtung und ist ein selbständiges Wirtschaftsgut (R 4.2 Abs. 3 EStR), denn es liegt kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude vor. Insbesondere ist der Kran dem Mieter als wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, er gehört zum notwendigen Betriebsvermögen der KG.
Schließlich ist der Kran ein abnutzbarer Vermögensgegenstand bzw. ein abnutzbares Wirtschaftsgut und insbes. beweglich (R 4.2 Abs. 3 EStR), außerdem ist der Kran Teil des Anlagevermögens, denn er dient dauernd dem Geschäftsbetrieb (§ 247 Abs. 2 HGB, R 6.1 EStR). Der Bilanzausweis erfolgt unter den technischen Anlagen und Maschinen (§ 266 Abs. 2 A II 2 HGB). Bewertet wird der Kran bei seiner Fertigstellung (!) mit den Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 255 Abs. 2 HGB). Zusätzlich wird planmäßig abgeschrieben.
Merke
Die Abschreibung bemisst sich nach
AB = AK∙0,25∙(5/12)
= 68.000∙0,25∙(5/12)
= 17.000∙(5/12)
=7.083,33€.
Man rechnet
Herstellungskosten 68.000 €
abzgl. planmäßiger Abschreibungen/AfA. Linear 7.083,33 €
Bilanzausweis am 31.12.2015 60.916,67 €
b) Die Buchungen lauten
TAM | 68.000 | an | ||
sonst. VG (Vorsteuer) | 12.920 | an | Privatentnahmen | 80.920 |
Abschreib. auf Sachanlagen | an | TAM | 7.083,33 |
Sachverhalt 2
Es liegt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten vor nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Hierfür gilt eine Passivierungspflicht. In die Steuerbilanz ist diese nach der Maßgeblichkeit zu übernehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, R 5.7 Abs. 2 EStR).
Methode
Zur Bewertung der Rückstellung ist zu sagen, dass diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bemessen werden muss (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), also mit den geschätzten Kosten von 10.500 €.
Es liegt weiterhin keine Belastung in Höhe der Vorsteuer vor. Die zukünftig abziehbare Vorsteuer ist also nicht Teil der Rückstellung.
Buchungssatz
Man bucht
sonstiger betriebl. Aufwand | an | sonstige Rückstellungen | 10.500 |
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