Sachverhalt 1
Bis zur Veräußerung waren die Anteile der GmbH Teil des notwendigen Betriebsvermögens der KG. Unter Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A III 3 HGB) hat der Ausweis zu den Anschaffungskosten inklus. der Nebenkosten (§ 253 Abs. 1 HGB, § 255 Abs. 1 HGB) zu erfolgen.
Fraglich ist, ob die Veräußerung der Anteile mit Wirkung zum 1.7.04 die Voraussetzungen des § 6b Abs. 10 EStG erfüllt.
Die Anteile gehörten sechs Jahre lang ununterbrochen zum Betriebsvermögen der KG (Erwerb am 2.1.01), § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG. Insbesondere findet keine Einschränkung statt, denn beide Gesellschafter waren in dieser Zeit beteiligt. Die KG ist keine Körperschaft oder Personenvereinigung i.S.d. § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG. Im Jahre 10 wurden keine begünstigten Wirtschaftsgüter nach § 6b Abs. 10 EStG angeschafft. Es ist keine Übertragung möglich, die KG kann die aufgedeckten stillen Reserven nach § 6b Abs. 10 Satz 5 EStG in eine Rücklage einstellen.
Methode
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