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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Lösung: Beurteilung von Sachverhalten nach steuer- und handelsrechtlichen Gesichtspunkten

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Lösung: Beurteilung von Sachverhalten nach steuer- und handelsrechtlichen Gesichtspunkten

a)

Sachverhalt 1

Die Rollen Rohpapier gehören zu den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und also zu Vorräten und sind damit Teil des Umlaufvermögens (§ 247 Abs. 2 HGB Umkehrschluss), denn sie dienen nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb. Sie sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten (§ 255 Abs. 1 HGB) und damit zu

AKRollen = Anzahl Rollen·Anschaffungskosten pro Rolle

= 120 Rollen·85 €/Rolle

= 10.200 €.

Das Vorratsvermögen unterliegt als Teil des Umlaufvermögens dem strengen Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 HGB). Dieses ist selbst bei einer nur vorübergehenden Wertminderung (handelsrechtlich!) abzuwerten. Da der Marktpreis bei

MarktpreisRollen=Anzahl Rollen·Marktpreis pro Rolle

= 120 Rollen·79 €/Rolle

= 9.480 €

liegt, beträgt die Wertminderung damit 720 €.

Methode

Hier klicken zum AusklappenSteuerrechtlich ist allerdings nur dann außerplanmäßig abzuschreiben, wenn eine dauernde (!) Wertminderung vorliegt (§ 5 Abs. 6 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).


Der steuerliche Teilwert ist zum Zeitpunkt der Verarbeitung auf 83€ gestiegen, es liegt damit eine dauerhafte Wertminderung von 85 – 83= 2 € pro Rolle vor. Damit ist steuerbilanziell der Ansatz der Vorräte um (83-82)·120 = 120 € auf insgesamt 9.480 + 120 = 9.600 € zu erhöhen. Die Unternehmung muss dies außerbilanziell darstellen (§ 60 Abs. 2 EStDV).

Merke

Hier klicken zum AusklappenUnerheblich ist, dass die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung gestiegen sind, denn die Papiere sind bereits verarbeitet.


Sachverhalt 2:

Die Rohlinge sind als unfertige Erzeugnisse als Teil des Vorratsvermögens und damit als Teil des Umlaufvermögens mit den Herstellungskosten zu aktivieren (§ 255 Abs. 2 HGB). Handels- und steuerrechtlich müssen hierbei die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten, die Sondereinzelkosten der Fertigung, die Material- und Fertigungsgemeinkosten und die Absetzungen für Abnutzung angesetzt werden (§ 255 Abs. 2 HGB).


Die Zuschlagssätze kalkuliert man folgendermaßen:

ZSMaterialkosten = gesamte Materialgemeinkosten/gesamte Materialeinzelkosten

= 75.000/250.000

= 30 %.

Genauso jenen für die Fertigungskosten:

ZSFertigungskosten= gesamte Fertigungsgemeinkosten/gesamte

Fertigungseinzelkosten

= 180.000/80.000

= 225 %.

Man rechnet daher

Zahlen

Zuschl.satz

Färben

Zuschl.satz

Beschichten

Materialeinzelk.

 

2,0

 

0,8

Mat.gem.kosten

30 %

0,6

30 %

0,24

Fert.einzelk.

 

3,6

 

5,3

Fert.gem.kosten

225 %

8,1

225 %

11,93

Sondereinzelk.

   

3

Herstellungsk.

 

14,30

 

21,27

Schließlich rechnet man die Endbestände folgendermaßen aus:

Posten

Rechnung

Betrag

Rohlinge Stufe I

2.000·14,30

28.600 €

Rohlinge Stufe II

800·(14,30+21,27)

28.456 €

Gesamtbestand 31.12.01

 

57.056 €


Sachverhalt 3:

Wir reden über einen Warenbestand innerhalb des Vorrats- und damit innerhalb des Umlaufvermögens, welche mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten sind (§ 253 Abs. 3 HGB).

Methode

Hier klicken zum AusklappenZu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB

- Anschaffungspreis (grundsätzlich netto, sofern ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen vorliegt


- abzgl. Anschaffungspreisminderungen wie Rabatte und Skonti


zzgl. Anschaffungsnebenkosten


alles, was notwendig ist, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen


zzgl. nachträgliche Anschaffungskosten.


Beachte allerdings, dass insgesamt nur Einzelkosten (!) eingehen dürfen.


Die Auslandsprovision gehört zu den Kosten des Geldverkehrs und damit zum sonstigen betrieblichen Aufwand und nicht zu den Anschaffungskosten.

Man rechnet also

Posten

Berechnung

Betrag

Kaufpreis

(150 ₤·900)/(1,62 ₤/€)

83.333,33 €

Transportkosten

 

620 €

Anschaffungskosten

 

83.953,33 €

Der Warenbestand wird also mit

BewertungBestand = (Anschaffungskostengesamt:Mengegesamt)·Bestand

= (83.953,33:900)·90

= 8.395,33 €

ausgewiesen. Wegen des Anschaffungswertprinzips darf der niedrigere Wert der Schuld nicht ausgewiesen werden.

b) Man bucht insgesamt

Aufwendungen für Wareansonst. betriebl. Aufwend.620
WarenbestandanAufwendungen für Ware8.395,33