a) Werterhellende Informationen sind
- nach dem Bilanzstichtag, aber
- vor dem Bilanzerstellungstag bekannt geworden, allerdings
- vor dem Bilanzstichtag eingetreten.
Wertbegründende Tatsachen treten nach dem Bilanzstichtag ein, können von daher auch erst nach dem Bilanzerstellungstag bekannt werden.
b) Werterhellende Tatsachen werden in der Bilanz des alten Jahres berücksichtigt (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), wertbegründende Tatsachen hingegen nicht. Diese finden erst Eingang in den folgenden Jahresabschluss.
Methode
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Aufgabe: Prinzip der Wertaufhellung
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