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Methode

Hier klicken zum Ausklappenckstellungen sind abschließend in § 249 HGB aufgelistet. Nur die dort aufgeführten Rückstellungsarten sind handelsrechtlich zu passivieren. § 249 Abs. 2 HGB bestimmt, dass „alles andere“, was nicht im Absatz 1 genannt ist, nicht als Rückstellung passiviert werden darf.

Die Bilanzierung und Bewertung der Rückstellungen wird Ihnen nun zunächst nähergebracht:

Man unterscheidet unterschiedliche Arten von Rückstellungen

  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HGB)

  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. HGB)

  • Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB)

  • Rückstellungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB)

  • Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Kulanzrückstellungen, § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB)

Kommen wir zu den Rückstellungen im Einzelnen.