Methode
Die Bilanzierung und Bewertung der Rückstellungen wird Ihnen nun zunächst nähergebracht:
Man unterscheidet unterschiedliche Arten von Rückstellungen
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HGB)
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. HGB)
Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB)
Rückstellungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB)
- Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Kulanzrückstellungen, § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB)
Kommen wir zu den Rückstellungen im Einzelnen.
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