Da die zu zahlende Miete kein Beitrag zum Unternehmenserfolg ist, muss hierfür in der Handelbilanz nach § 249 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. HGB eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden.
Es handelt sich um einen schwebenden Vertrag, was zur Folge hat, dass diese Rückstellung in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 4a EStG nicht zulässig ist. Steuer- und Handelsbilanz fallen also zwingend auseinander. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss ist also niedriger als der steuerliche Gewinn.
Dieser Unterschied gleicht sich nach 15 Jahren aus.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Lösung: Rückstellung für Außenverpflichtungen
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung: Rückstellung für Außenverpflichtungen (Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung) aus unserem Online-Kurs Bilanzsteuerrecht interessant.