Gefragt war nach der Bilanzierung des Druckers in den folgenden Konstellationen:
- Der Drucker gehört nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Unternehmensvermögen.
- Der Drucker ist gewillkürtes Betriebsvermögen, kein Unternehmensvermögen.
- Der Drucker gehört zum Privatvermögen.
- Der Drucker gehört zum Betriebsvermögen und Unternehmensvermögen.
1. Der Drucker wird steuerbilanziell nicht erfasst. Die Berücksichtigung der anteiligen betrieblichen Nutzung von 35 % erfolgt über eine Aufwandseinlage nach § 4 Abs. 1 EStG. Die private Nutzung von 65 % wird durch eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a UStG erfasst. Vorsteuerabzug ist in voller Höhe möglich.
2. Der Drucker wird voll bilanziert. Die Privatnutzung wird durch eine Aufwandsentnahme nach § 4 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Bei einer Zuordnung zum „Nichtunternehmensvermögen“ im umsatzsteuerlicher Sicht darf dann jedoch auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, da die Leistung (der Drucker) nicht für das Unternehmen (sondern für Privat) erworben wurde, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG Umkehrschluss.
3. Die betriebliche Nutzung kann durch eine Aufwandseinlage nach § 4 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
4. Der Drucker wird voll bilanziert. Es besteht vollständiger Vorsteuerabzug. Die Privatnutzung wird durch eine Aufwandsentnahme nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. durch eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a UStG erfasst.
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