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Pensionsrückstellungen - Bewertung
Die Bewertung von Pensionsrückstellungen ist in § 6a Abs. 3 EStG geregelt.
Beispiel
Eine Pensionsrückstellung ist zu bilden, da Fremdkapital vorliegt (denn das Geld steht einer anderen Person, hier dem zukünftigen Pensionär, zu) und der Abgang der Höhe und/oder dem Grunde nach nicht sicher feststeht. Es existieren zwei unterschiedliche Methoden zur Ermittlung des Wertes, nämlich die
- Gegenwartswertmethode und die
- Teilwertmethode.
Diese gehen bei der Ansammlung des Barwerts der laufenden Renten von unterschiedlichen Zeitpunkten aus. Die Gegenwartswertmethode berechnet ab dem Zeitpunkt der Zusage, die Teilwertmethode hingegen ab dem Eintritt des Arbeitnehmers in die Unternehmung. Beide Methoden lassen sich zum einen nach einer direkten Methode , zum anderen nach einer indirekten Methode, rechnen. Bei der indirekten Methode werden die Rückstellungswerte über einen sog. Anwartschaftsbarwert ermittelt, bei der direkten hingegen über die Rentenendwerte der Annuitäten. Es ist folgendermaßen zu rechnen.
Pensionsrückstellung - Heubeck-Richttafeln 2018 G
Heubeck-Richttafeln 2018 G
Die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ können erstmals der Bewertung von Pensionsrückstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 20. Juli 2018 endet. Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln ist somit der 20. Juli 2018.
Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertende Bilanzposten des Unternehmens zu erfolgen. Die zuvor verwendeten „Richttafeln 2005 G“ können
letztmals für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30. Juni 2019 endet.
Nach § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG kann der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ beruht, nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre als Verteilungszeitraum gleichmäßig verteilt der jeweiligen Pensionsrückstellung zugeführt werden. Die gleichmäßige Verteilung ist sowohl bei positiven als auch bei negativen Unterschiedsbeträgen erforderlich.
Die Verteilungsregelung gilt aber nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden; BFH (Urteil v. 13.2.2019, XI R 34/16).
Weitere Details können Sie den Beck’schen Steuererlassen 1 § 6a/11 entnehmen.
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