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Spezielle steuerrechtliche Vorschriften für Rückstellungen
Für folgende Rückstellungen bestehen gesonderte steuerrechtliche Vorschriften:
- Rückstellungen für aus künftigen Erträgen zu tilgende Verpflichtungen (§ 5 Abs. 2a EStG),
- Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte (§ 5 Abs. 3 EStG, R 5.7 Abs. 7 EStR),
- Rückstellungen für Dienstjubiläumsverpflichtungen (§ 5 Abs. 4 EStG),
- Rückstellungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG).
Für Rückstellungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten besteht ein Verbot der Bildung von Rückstellungen.
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