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Bei der Wechseldiskontierung kauft eine Bank einen Wechsel vor Fälligkeit an und schreibt dem Einreicher den Gegenwert sofort gut – abzüglich Zinsen und Gebühren.
Buchführungstechnisch werden wir uns die Folgen hier genauer ansehen. Denn im Gegensatz zur Weitergabe des Wechsels an einen eigenen Gläubiger muss der Buchungssatz hier etwas erweitert werden. Die Bank verlangt für ihre Leistung nämlich Geld.
Wechseldiskont und Wechselspesen
Wenn die Bank den Gegenwert des Wechsels sofort zur Verfügung stellt, dann hat man das Geld noch vor der Fälligkeit des Wechsels. Insofern ist es verständlich, dass die Bank Zinsen für die vorzeitige Bereitstellung des Wertes berechnet.
Die Zinsen, die die Bank berechnet, werden Wechseldiskont genannt.
Hinzu kommen wie bei fast jeder Transaktion Gebühren.
Bei der Diskontierung anfallende Gebühren werden als Wechselspesen bezeichnet.
Im Beispiel reicht V den Wechsel über 357 € (siehe „Verbuchung“) bei seiner Bank zum Diskont ein. Der Wechseldiskont von 70 € und die Wechselspesen von 28 € sind frei gewählt. Die Bank stellt dafür keine Umsatzsteuer in Rechnung, weil Umsätze im Geschäft mit Forderungen und Handelspapieren steuerfrei sind (§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG).
| Bank | 259 | an | Besitzwechsel | 357 |
| Wechseldiskont | 70 | |||
| Wechselspesen | 28 |
Umsatzsteuerkorrektur beim Aussteller
Der Wechseldiskont mindert beim Aussteller das Entgelt für die ursprüngliche Warenlieferung: V erhält für seine Ware im Ergebnis 70 € weniger (Abschn. 10.3 Abs. 6 UStAE). Die Wechselspesen sind dagegen Kosten des Zahlungseinzugs und mindern das Entgelt nicht. Da der Diskont ein Bruttobetrag ist, wird die darin enthaltene Umsatzsteuer herausgerechnet:
70 € × 19/119 = 11,18 €
(Probe: 70 € / 1,19 = 58,82 € Entgeltminderung; 58,82 € + 11,18 € = 70 €)
| Umsatzsteuer | 11,18 | an | Wechseldiskont | 11,18 |
Die Umsatzsteuer von V aus dem Verkauf sinkt damit von 57 € auf 45,82 €. V muss K die Entgeltminderung und die darauf entfallende Steuer mitteilen; unterlässt er das, schuldet er die Steuer auf den Diskont weiterhin (§ 14c Abs. 1 UStG).
Vorsteuerberichtigung beim Bezogenen
Ändert sich die Bemessungsgrundlage, muss nicht nur der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer, sondern auch der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). K darf statt 57 € nur noch 45,82 € Vorsteuer abziehen, obwohl er bei Fälligkeit weiterhin die volle Wechselsumme von 357 € zahlt. Die 11,18 € sind für ihn zusätzlicher Aufwand; wirtschaftlich gehören sie zum Preis für den Zahlungsaufschub. K bucht nach der Mitteilung durch V:
| Zinsaufwendungen | 11,18 | an | Vorsteuer | 11,18 |
Denkbar ist, dass der Aussteller den Diskont und gegebenenfalls auch die Spesen dem Bezogenen weiterberechnet. Diese Beträge erhöhen dann das Entgelt für die Warenlieferung und unterliegen der Umsatzsteuer (siehe „Prolongation“).
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