Es können nur die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, die eine zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung beträgt je nach Höhe 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die zumutbare Belastung wird gemäß § 33 Abs. 3 EStG in drei Stufen in Abhängigkeit vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl bemessen.
Übersteigen der zumutbaren Belastung
Anknüpfungspunkte für die Berechnung sind die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, die Anzahl der Kinder sowie die Berechnung der Einkommensteuer nach Grund- bzw. Splittingtabelle (§ 33 Abs. 3 EStG).
Beispiel
Arnold Meier ist ledig und hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 80.000 €. Er will Aufwendungen von 8.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Abziehbar sind:
5% von 15.340 € = 767,00 €
6% von (51.130 € - 15.340 €) = 2.147,40 €
7% von (80.000 € - 51.130 €) = 2.020,90 €
Summe daraus = 4.935,30 €
Arnold Meier kann somit 8.000 € - 4.935,30 € = 3.064,70 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Hinweis: Mit Urteil vom 19.01.2017, BStBl II 2017, S. 684 hat der BFH die ursprüngliche Berechnungsweise der zumutbaren Belastung mit starren Prozentsätzen für unzutreffend erklärt. Die zumutbare Belastung ist demnach stufenweise durchzuführen, vgl. auch Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 13/2017 vom 19.04.2017.