Eine kurze Darstellung der Urteilswege bis zur aktuellen Rechtslage:
- BFH vom 02.09.2015, BStBl II 2016, S. 151: die Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als agB nach § 33 EStG wird bestätigt.
- Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 02.09.2015, BStBl II 2016, S. 151 hat das Bundesverfassungsgericht
mit Beschluss vom 23.06.2017, 2 BvR 180/16, nicht zur Entscheidung angenommen. - Mit dem BFH-Urteil vom 25.04.2017, BStBl II 2017, S. 949 bestätigt dieser erneut die Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung für Krankheitskosten. Die hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1936/17) ist nicht zur Entscheidung angenommen worden.
- Das BFH-Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 11/16 wurde durch Beschluss nach § 126a FGO vom 21.02.2018 erledigt.
- Seit dem 20.03.2019 ist jedoch ein weiteres BFH-Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung beim BFH anhängig (VI R 48/18). Aus diesem Grund ergehen Festsetzungen der Einkommensteuer weiterhin vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der
Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als agB (siehe BMF-Schreiben vom 11.04.2016).