Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt, d.h. wenn für das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern eine Wohnung ständig bereitgehalten und das Kind auch außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt wird. Die Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während seiner ganzen Ausbildung, z.B. eines Studiums, oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts, z.B. eines Studiensemesters oder ‑trimesters, zu gewährleisten. Voraussetzung ist, dass die auswärtige Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt ist.
Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es nicht an, siehe R 33a.2 Abs. 2 EStR.