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Einkommensteuer - Betriebsverpachtung in der Einkommensteuer

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Betriebsverpachtung in der Einkommensteuer

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Inhaltsverzeichnis

Betriebsverpachtung

 

Wenn ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit einstellt, dann muss dies nicht zwangsläufig eine Betriebsaufgabe darstellen, sondern kann auch eine Betriebsunterbrechung darstellen. Eine Betriebsunterbrechung kann auch in der Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen anderen Unternehmer bestehen. Man spricht auch von einer Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er bei der Betriebsunterbrechung alle stillen Reserven aufdecken will und dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht oder ob er auf die Aufdeckung verzichtet und weiter gewerbliche Einkünfte bezieht. Von einer Betriebsverpachtung  ohne Aufdeckung der stillen Reserven ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden ist, § 16 Abs. 3b EStG.

Zur Anerkennung müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Dies umfasst alle dem Betrieb das Gepräge gebende Gegenstände. Es kommt dabei auf die Betrachtung aus Sicht des verpachtenden Unternehmers an, nicht auf die Verhältnisse des Pächters. Es wird für die Beurteilung eine funktionale Betrachtungsweise herangezogen (BFH v. 11.10.2017, BStBl II 2008, S. 220). Bei einem Handwerksbetrieb stellt die nicht jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattausstattung bzw. das Inventar die wesentliche Betriebsgrundlage dar (BFH v. 18.08.2009, BStBl. II 2010, S.222). Bereits die Vermietung eines Grundstücks kann ausreichend sein, wenn dies die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Bei einer Gaststätte bzw. einem Hotel ist davon auszugehen, dass die Räume wesentliche Betriebsgrundlage sind und nicht die Einrichtung.

Für die spätere Fortführungsmöglichkeit als Voraussetzung der Betriebsunterbrechung ist jedoch darauf zu achten, ob die baulichen Veränderungen bei der Vermietung an ein branchenfremdes Unternehmen nicht dazu führen, dass die spätere Fortführung nicht mehr möglich ist. Die Umgestaltung einer Konditorei zu einer Diskothek dürfte etwa eine solche zu starke bauliche Veränderung darstellen.

Beispiel

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Rudolf Jermias betreibt auf seinem Betriebsgrundstück eine Autowerkstatt. Er verpachtete diese zum 01.01.02 an den Autohändler Peter Heil. Die Einrichtung verkauft er an diesen. Weiter wird ein weiteres Grundstück, dass er als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt hat, an den Zahnarzt Hans Weiss vermietet. Die Einrichtung stellt grundsätzlich keine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Das vermietete Grundstück stellt nach der funktionalen Sichtweise keine wesentliche Betriebsgrundlage dar (H 16 Abs. 5 EStH "wesentliche Betriebsgrundlagen"). Rudolf Jeremias bezieht somit aus der Vermietung des Grundstücks an den Zahnarzt und aus der Verpachtung des Betriebs an Peter Heil gewerbliche Einkünfte. Aus der Veräußerung des Inventar erhält er laufenden gewerblichen Gewinn.

Wird während der laufenden Betriebsverpachtung oder vor der Verpachtung die Betriebsaufgabe erklärt, so ist der Aufgabegewinn nach der Maßgabe des § 16 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die Vergünstigungen nach § 16, 34 EStG können ggf. in Anspruch genommen werden. 

Wenn vor Pachtbeginn eine Buchführungspflicht bestand und mit der Verpachtung die Pflicht entfällt, so kommt ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zu § 4 Abs. 3 EStG in Betracht.

Wenn ein Betrieb unentgeltlich auf einen Rechtsnachfolger übergeht, dann steht dem Rechtsnachfolger das Verpächterwahlrecht zu, auch wenn er den Betrieb niemals selbst betrieben hat.