ZU DEN KURSEN!

Einkommensteuer - Überblick

Kursangebot | Einkommensteuer | Überblick

Einkommensteuer

Überblick

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3685 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1755 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

5836 Übungen zum Trainieren der Inhalte

5783 informative und einprägsame Abbildungen

 Begünstigt sind gemäß

§ 35a Abs. 1 EStG

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV werden durch eine Minderung der tariflichen Einkommensteuer nach Minderung durch sonstige Steuerminderungen um 20 % der Aufwendungen, jedoch höchstens 510 € begünstigt. Die Begünstigung ist nach § 35a Abs. 1 EStG an einen Antrag gebunden.

§ 35a Abs. 2
Satz 1 EStG

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht unter § 35a Abs. 3 EStG fallen, oder für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, wie

  1. sonstige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,

  2. haushaltsnahe Dienstleistungen (außer Handwerkerleistungen) und

  3. Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Dienstleistungen enthalten sind, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind,

vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, jedoch höchstens um 4.000 €. Eine Begünstigung ergibt sich jedoch nur für die reinen Arbeitskosten.

§ 35a Abs. 3 EStG

Handwerkerleistungen

Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen, können ebenfalls 20 % der Aufwendungen die tarifliche Einkommensteuer mindern, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 €.

Die Maßnahmen dürfen auch nicht aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Entscheidend ist, ob für die jeweilige energetische Maßnahme an sich (z. B. Erneuerung der Heizungsanlage, Wärmedämmung von Wandflächen, Wärmedämmung von Dachflächen) eine öffentliche Förderung, z. B. durch die KfW, erfolgt ist. Nicht entscheidend ist hierbei, ob sich alle Aufwendungen der jeweiligen energetischen Maßnahme auch tatsächlich im Rahmen der öffentlichen Förderung ausgewirkt haben. Unschädlich ist, wenn die steuerpflichtige Person ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten hat. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden. 

Übersicht der Anrechnungsmöglichkeiten

Übersicht der Anrechnungsmöglichkeiten

Vorsicht

Hier klicken zum Ausklappen

Die Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG können nur dann in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und diese Aufwendungen auch nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Ein kurze Zusammenfassung zu den Steuerermäßigungen nach § 35a EStG