Begünstigt sind gemäß
§ 35a Abs. 1 EStG | Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV werden durch eine Minderung der tariflichen Einkommensteuer nach Minderung durch sonstige Steuerminderungen um 20 % der Aufwendungen, jedoch höchstens 510 € begünstigt. Die Begünstigung ist nach § 35a Abs. 1 EStG an einen Antrag gebunden. |
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG | Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht unter § 35a Abs. 3 EStG fallen, oder für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, wie
vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, jedoch höchstens um 4.000 €. Eine Begünstigung ergibt sich jedoch nur für die reinen Arbeitskosten. |
§ 35a Abs. 3 EStG | Handwerkerleistungen Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen, können ebenfalls 20 % der Aufwendungen die tarifliche Einkommensteuer mindern, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 €. Die Maßnahmen dürfen auch nicht aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Entscheidend ist, ob für die jeweilige energetische Maßnahme an sich (z. B. Erneuerung der Heizungsanlage, Wärmedämmung von Wandflächen, Wärmedämmung von Dachflächen) eine öffentliche Förderung, z. B. durch die KfW, erfolgt ist. Nicht entscheidend ist hierbei, ob sich alle Aufwendungen der jeweiligen energetischen Maßnahme auch tatsächlich im Rahmen der öffentlichen Förderung ausgewirkt haben. Unschädlich ist, wenn die steuerpflichtige Person ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten hat. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden. |
Übersicht der Anrechnungsmöglichkeiten
Vorsicht
Die Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG können nur dann in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und diese Aufwendungen auch nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Ein kurze Zusammenfassung zu den Steuerermäßigungen nach § 35a EStG
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