Die Gewerbesteuer einschließlich Nebenleistungen ist eine betriebliche Steuer, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern darf (§ 4 Abs. 5b EStG). Mit der Unternehmenssteuerreform 2000 wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2001 die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer in Gestalt einer Steuerbetragsermäßigung nach § 35 EStG eingeführt. Hiernach dürfen Unternehmer die Gewerbesteuer von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen.
Zentrales Ziel der Vorschrift ist die Gleichbehandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften, da bei diesen die Einkünfte nur mit 15% Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer belastet sind, während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Einkünfte grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen belastet sind, der eine Grenzbelastung von bis zu 45% erreichen kann.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt die Ermäßigung bei der Einkommensteuer das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 Satz 1 EStG). Die Ermäßigung darf aber nicht höher sein als die tatsächliche zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Expertentipp
Mit Beispielen und diversen Ausführungen regelt das BMF-Schreiben vom 03.11.2016 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 17.04.2019 viele Einzelfragen zu dieser Steuerermäßigung.
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