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Einkommensteuer - Berufsausbildung

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Einkommensteuer

Berufsausbildung

Eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG liegt dann vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt wird und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird (BZSt-Einführungsschreiben vom 27.08.2020, ST II 2 – S 2280- DA/19/00001, A 20.2.1 Abs. 1 Satz 2 DA-KG 2020).

Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Es sind die gleichen Voraussetzungen an den Begriff der Berufsausbildung zu stellen wie im Kontext der Gewährung des Kinderfreibetrages/Kindergeldes nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG.