Sonderausgaben werden gemäß § 2 Abs. 4 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Sie stellen Aufwendungen dar und müssen zu einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei dem Steuerpflichtigen geführt haben. Es muss gemäß H 10.1 EStH "Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt" eine tatsächliche Zahlung erfolgen.
Sonderausgaben sind nicht allgemein definiert, sondern werden abschließend im Gesetz aufgezählt:
- die Beiträge zur Rentenversicherung,
- die Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. lit. b lit. aa EStG und Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b lit. bb EStG,
- die Beiträge zur Krankenversicherung zur Abdeckung der Basisversorgung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EStG,
- die Beträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EStG,
- die Beiträge zur Krankenversicherung über die Basisversicherung hinaus gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG,
- die gezahlte Kirchensteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG,
- gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwei Drittel der anfallenden Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € pro Jahr,
- gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis 6.000 € im Jahr,
- und gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 % des aufgewendeten Schulgeldes bis maximal 5.000 € pro Jahr.
Für Sonderausgaben gilt grundsätzlich, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommt. Jedoch kann es auch hier Ausnahmen geben, sofern beispielsweise die Vorschriften zur AfA zur Anwendung kommen:
Beispiel
Johann macht seine erste Berufsausbildung zum Systeminformatiker. Er hat sich hierfür am 01.01.01 ein Notebook der neusten Generation für 3.000 € gekauft. Er kann nun für die Jahr 01, 02 und 03 jeweils 1.000 € Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend machen, sofern eine Nutzungsdauer von drei Jahren unterstellt wird.
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