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Einkommensteuertarif

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Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer

 Grundlagen zum Tarif

Im Folgenden wird erläutert, wann in der Abhängigkeit von der Veranlagungsform welcher Tarif anzuwenden ist und welche besonderen Regelungen es für Ehepaare im Fall des Todes oder der Scheidung etc. gibt. Es wird auch erläutert, inwieweit Einkünfte berücksichtigt werden, die zwar selbst steuerfrei sind, jedoch einen Einfluss auf die Höhe des Steuertarifs haben. Man spricht hier vom sogenannten Progressionsvorbehalt. Auf die konkrete Berechnung wird dann im nächsten Abschnitt eingegangen.
Die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer richtet sich nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip und nimmt mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens zu. Es handelt sich um einen progressiven Steuertarif.
Es gibt zwei Tarife:

  • Der Grundtarif
  • Der Splittingtarif für die Zusammenveranlagung

Der Grundtarif kommt bei allen Steuerpflichtigen zur Anwendung, die nicht in den Bereich des Splittingtarifs fallen. Der Splittingtarif ist dabei grundsätzlich Ehegatten mit Zusammenveranlagung zugänglich.

Hieraus ergibt sich, dass der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG insbesondere in folgenden Fällen greift:

  • es handelt sich um einen ledigen Steuerpflichtigen
  • es handelt sich um einen verwitweten Steuerpflichtigen
  • es handelt sich um einen geschiedenen Steuerpflichtigen
  • ein Ehegatte/Lebenspartner wählt aktiv die Einzelveranlagung, § 26 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG
  • es handelt sich zwar um Personen, die verheiratet sind bzw. um Lebenspartner, jedoch greifen nicht die Voraussetzungen des § 26 EStG (beispielsweise ist eine Person während des Veranlagungszeitraums dauernd nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig)

Bei Verwitweten kommt gemäß § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum des Todes der Splittingtarif zur Anwendung. Für das Kalenderjahr, das auf den Veranlagungszeitraum des Todes des Ehegatten folgt, kann der Splittingtarif angewendet werden. Im zweiten Jahr, das auf das Todesjahr folgt, ist bei der verwitweten Person der Grundtarif anzuwenden.

Beispiel

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Die Ehegatten Josef und Maria Müller trennen sich am 14. April 01. Am 9. Oktober 01 verstirbt Maria Müller. Im Veranlagungszeitraum des Todes 01 ist eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif für Josef und Maria Müller durchzuführen. Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgt an Josef als Gesamtrechtsnachfolger der Maria Müller. Für den Veranlagungszeitraum 02 ist der Grundtarif anzuwenden, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht mehr erfüllt haben, da sie getrennt gelebt haben (vgl. § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG). § 32 a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG ist nicht erfüllt, da die Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum 02 nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht mehr erfüllt waren.

Sollte nach der Scheidung einer der Ehegatten noch im selben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet haben, so schließt dies die Anwendung des Splittingtarifs mit dem alten Ehegatten gemäß § 32a Abs. 6 S. 2 EStG aus. Der nicht wiederverheiratete ehemalige Ehegatte kann jedoch nach § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG den Splittingtarif anwenden, da er nicht gegenüber dem wiederverheirateten benachteiligt werden soll. 

Beispiel

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Johanna Meyer ist schon lange mit ihrer Ehe unzufrieden und unterhält eine Liebschaft mit Peter Müller. Wolfgang Meyer ist damit nicht einverstanden und zieht am 1. April 01 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nach Absolvierung des Trennungsjahres erfolgte darauf am 1. April 02 die rechtskräftige Scheidung. Johanna Meyer kann es nicht abwarten und heiratet bereits am 1. Mai 02 Peter Müller. Johanna Meyer und Wolfgang Meyer haben stets die Zusammenveranlagung gewählt. Für den Veranlagungszeitraum 02 kann keine Zusammenveranlagung von Johanna und Wolfgang Meyer durchgeführt werden, da sie während des gesamten Veranlagungszeitraums getrennt gewohnt haben (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG). Für den Veranlagungszeitraum 02 können die Eheleute Johanna und Peter Müller zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen, da sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllen. Wolfgang Meyer kann sich im Veranlagungszeitraum 02 lediglich einzeln veranlagen lassen.

Progressionsvorbehalt

 

Manche Einkünfte, beispielsweise steuerfreie Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, bleiben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außen vor. Steuerpflichtige, die über entsprechende Einkünfte verfügen, würden in ihrer Leistungsfähigkeit somit geringer eingestuft als Steuerpflichtige ohne solche Einkünfte, obwohl sie tatsächlich die gleiche Höhe an Einkünften haben. Aus diesem Grund sieht § 32b EStG vor, dass der Steuersatz so ermittelt wird, als wenn diese Einkünfte ebenfalls einzubeziehen wären (Progressionsvorbehalt).

Beispiel

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Harald Findig hat ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 € und 20.000 € an Einkünften, die nach einem DBA steuerfrei sind. Er würde ohne den Progressionsvorbehalt eine Einkommensteuer von 32.663 € im Jahr 2022 bezahlen. Wenn die steuerfreien Einkünfte jedoch berücksichtigt würden, dann ergibt sich eine fiktive Einkommensteuer auf ein z.v.E. von 120.000 € von 41.063 €. Dies ergibt einen Steuersatz von

41.436 Euro / 120.000 Euro = 0,34219 = 34,22 %

Die Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt beträgt dann:

100.000 € * 34,22 % = 34.220 €

Aufgrund des Progressionsvorbehalts entspricht dies einer Mehrbelastung von (34.220 - 32.663 =) 1.557 €

Persönlich ist § 32b EStG nur auf natürliche Personen anzuwenden. Für die der KSt-Pflicht unterliegenden Steuersubjekte findet § 32b EStG keine Anwendung, d.h. die Verweisvorschrift des § 8 Abs. 1 KStG greift hier nicht. Dies ist entbehrlich wegen des nicht progressiv ausgestalteten KSt-Tarifs von 15 % nach § 23 Abs. 1 KStG.

Die Vorschrift des § 32b EStG ist auf solche natürliche Personen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum entweder ganz oder auch zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren sowie für bestimmte im Inland veranlagte beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.v. § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG, also insbesondere in den Fällen von Arbeitnehmern aus EU- oder EWR-Staaten.

Mittelbar wirkt sich der Progressionsvorbehalt bei der Zusammenveranlagung auch auf den Ehegatten/Lebenspartner  des Steuerpflichtigen aus, weil dabei die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner zu berücksichtigen sind.

In sachlicher Hinsicht ist die Aufzählung in § 32b EStG abschließend. Diese Aufzählung lässt sich wiederum in zwei Gruppen unterteilen:

  1. bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld etc. (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG)
  2. bestimmte ausländische Einkünfte (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 5 i.V.m. S. 2 und 3 EStG)

Berechnungsleitfaden

Im vorliegenden Abschnitt soll erläutert werden, auf welche Weise die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus dem zu versteuernden Einkommen ermittelt wird. Es geht hierbei um eine Erläuterung der mathematischen Formeln, die im Gesetz normiert sind, um die Höhe der Einkommensteuer zu ermitteln. Es kann insoweit von einem technischen Leitfaden zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer gesprochen werden.
Der § 32a Abs. 1 EStG legt fest, welche Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen zu bezahlen ist. Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens gibt es fünf relevante Zonen - Stand 2021:

  • Zone 1 – Nullzone
    • für ein zu versteuerndes Einkommen von 0 € - 10.347 €,
  • Zone 2 – untere Progressionszone
    • für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.348 € – 14.926 €,
  • Zone 3 – mittlere Progressionszone
    • für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 14.927 €– 58.596 €,
  • Zone 4 - obere Progressionszone
    • für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 58.597 €– 277.825 €,
  • Zone 5 Proportionalzone
    • ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € (sog. „Reichensteuer“)

Methode

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SCHEMA:

1. In welcher der vier Zonen befindet sich das zu versteuernde Einkommen?

2. Runden Sie das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten vollen €-Betrag ab.

3. Berechnen Sie, je nachdem in welcher Zone man sich befindet, den Wert x, y bzw. z.

  • Zone 4 und Zone 5: x = das auf einen vollen Euro Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen (§ 32a I 5 EStG).
  • Zone 3: z = 1/10.000·(abgerundetes zu versteuerndes Einkommen - 14.926 € (§ 32a Abs. 1 S. 4 EStG).
  • Zone 2: y = 1/10.000·(abgerundetes zu versteuerndes Einkommen - 10.347 € (§ 32a Abs. 1 S. 3 EStG).
  • Zone 1: keine Berechnung notwendig

4. gehen Sie mit dem ausgerechneten Wert in die jeweilige Formel

  • Zone 5: 0,45∙x - 17.671,20 €
  • Zone 4: 0,42·x - 9.336,45
  • Zone 3: (206,43·z + 2.397)·z + 869,32
  • Zone 2: (1.088,67·y + 1.400)·y
  • Zone 1: keine Berechnung notwendig

5. Runden Sie die erhaltene Einkommensteuer auf den nächsten vollen Euro-Betrag ab (§ 32a Abs. 1 S. 6 EStG). In der ersten Zone ist das zu versteuernde Einkommen bis zum sog. Grundfreibetrag in Höhe von 10.347 € steuerfrei.

Beispiel

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Der Steuerpflichtige Fritz erzielt mit seiner Übersetzungstätigkeit im Kalenderjahr 2022 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.000 €.

Da das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.347 € liegt, beträgt die Einkommensteuer 0 €.

Beispiel

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Der Steuerpflichtige Günther hat ein zu versteuerndes Einkommen von 11.002,64 €.

Das abgerundete zu versteuernde Einkommen liegt damit bei 11.002 €. Es gilt damit:

Rechtstand 2022
y = 1/10.000·(abgerundetes zvE – 10.347)
y = 0,0001·(11.002 - 10.347)
y = 0,0001·655
y = 0,0655
=(1.088,67·0,0655 + 1.400)·0,0655
= 96,37 €.

Schließlich beträgt die Einkommensteuer wegen der Abrundung auf den nächsten vollen Euro Betrag dann 96,00 € (§ 32a Abs. 1 S. 6 EStG).

Beispiel

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Der Steuerpflichtige Franz erzielt ein Einkommen im Veranlagungszeitraum 2022 in Höhe von 17.500,53 €.
Das abgerundete zu versteuernde Einkommen beträgt daher 17.500 €. Man erhält einen Wert:

Rechtstand 2022
z = 1/10.000·(17.500 - 14.926)
 z = 0,2574
= (206,43·0,2574 + 2.397)·0,2574 + 869,32
= 1.499,98 €

Wegen der Abrundung lautet die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen Franz 1.499 €.

 

Beispiel

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Der Steuerpflichtige Hubert erzielt ein zu versteuerndes Einkommen im Jahre 2022 in Höhe von 69.084,29 €.

Das abgerundete zu versteuernde Einkommen beträgt damit x = 69.084 €. Man errechnet die Einkommensteuer als 0,42·69.084 – 9.336,45 € = 19.678,83 €. Nach der Rundungsvorschrift des § 32a Abs. 1 S. 6 EStG erhält man damit 19.678 €.

Merke

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Der errechnete Einkommensteuerbetrag lässt sich, zumindest ungefähr, im Tabellenanhang des Einkommensteuergesetz nachlesen. Trotzdem muss man immer noch rechnen, um den exakten Betrag zu erhalten.