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Einkommensteuer - Laufende Einkünfte

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Einkommensteuer

Laufende Einkünfte

Zu den laufenden Einkünften zählen die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, diese sind zunächst jene, die selbstständig ausgeübt,

  • wissenschaftlich,
  • künstlerisch,
  • schriftstellerisch,
  • unterrichtend oder
  • erzieherisch sind,

aber auch die selbstständige Berufstätigkeit der Katalogberufe, die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 HS. 2 EStG genannt werden.

Hierzu gehören beispielhaft (selbstständige)

  • Ärzte,
  • Rechtsanwälte,
  • Architekten,
  • Wirtschaftsprüfer,
  • Steuerberater,
  • Journalisten,
  • Dolmetscher.

Merke

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Selbst wenn ein Angehöriger eines freien Berufs Mitarbeiter beschäftigt, übt er weiterhin eine Freiberuflichkeit im Sinne des § 18 EStG aus, wenn er aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Sollten die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lediglich vorübergehend erzielt werden, so sind sie trotzdem im Rahmen des § 18 EStG einkommensteuerpflichtig.