Zu den laufenden Einkünften zählen die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, diese sind zunächst jene, die selbstständig ausgeübt,
- wissenschaftlich,
- künstlerisch,
- schriftstellerisch,
- unterrichtend oder
- erzieherisch sind,
aber auch die selbstständige Berufstätigkeit der Katalogberufe, die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 HS. 2 EStG genannt werden.
Hierzu gehören beispielhaft (selbstständige)
- Ärzte,
- Rechtsanwälte,
- Architekten,
- Wirtschaftsprüfer,
- Steuerberater,
- Journalisten,
- Dolmetscher.
Merke
Selbst wenn ein Angehöriger eines freien Berufs Mitarbeiter beschäftigt, übt er weiterhin eine Freiberuflichkeit im Sinne des § 18 EStG aus, wenn er aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Sollten die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lediglich vorübergehend erzielt werden, so sind sie trotzdem im Rahmen des § 18 EStG einkommensteuerpflichtig.