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Einkommensteuer - Befristeten Corona Maßnahmen und § 10d EStG

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Einkommensteuer

Befristeten Corona Maßnahmen und § 10d EStG

Durch das 2. und 3. Corona-Steuerhilfegesetz (vom 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512 und vom 17.3.2021, BGBl. 2020 I S. 330) wurde der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag nach § 10d EStG von VZ 2020 nach VZ 2019 sowie von VZ 2021 nach VZ 2020 erhöht. Die im § 10d EStG verankerte Systematik wurde mit der Erhöhung der Beträge nicht verändert.