Anpassung durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.6.2020 (BGBl I 2020, 1512):
- Der Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erhöht. Die Grenzen für den Verlustvortrag bleiben unberührt.
- Zusätzlich wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen (§ 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag“).