Im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten Kinder grundsätzlich als solche, solange sie minderjährig sind. Das bedeutet, dass Kinder steuerlich als Kinder behandelt werden, bis sie das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 3 EStG).
Es gibt jedoch auch bestimmte Sonderregelungen, die über das 18. Lebensjahr hinausgehen. Zum Beispiel können Kinder unter bestimmten Umständen auch über das 18. Lebensjahr hinaus als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. In solchen Fällen kann die steuerliche Anerkennung als Kind in der Regel bis zum 25. Lebensjahr fortbestehen (vgl. § 32 Abs. 4 und Abs. 5 EStG).
Voraussetzung "Kind"
Steuerpflichtige mit Kindern können grundsätzlich den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen oder Kindergeld beziehen.
Zunächst muss es sich um Kinder nach § 32 Abs. 1 EStG handeln. Hierbei kommen eheliche, nicht eheliche und adoptierte Kindern nach §§ 1741 f. BGB in Betracht.
Beispiel
Hermann und Ilse Meier haben Johann, das Kind von Ulrike Zweier, zum April 01 adoptiert. Der entsprechende Beschluss des Vormundschaftsgerichts ist dem Ehepaar am 15.04.01 zugegangen.
Johann ist für das Ehepaar ab dem April 01 zu berücksichtigen. Bei seiner leiblichen Mutter ist er im April 01 ebenfalls zu berücksichtigen, da dort bis zum Erlöschen durch den Gerichtsbeschluss noch ein Kindsverhältnis bestand.
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind auch Pflegekinder zu berücksichtigen. Pflegekinder sind hierbei Kinder, die in einem ähnlichen familiären Verhältnis zum Steuerpflichtigen stehen, wie dies für leibliche Kinder der Fall ist und kein Obhuts- oder Pflegeverhältnis zu den Eltern mehr besteht. Das Pflegekind muss somit bei den Pflegeeltern sein Zuhause haben. Wenn die Aufnahme eines Pflegekindes von Anfang an nur auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist, dann liegt kein Pflegekind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor (R 32.2 Abs. 1 S. 2 EStR). Bei Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in den eigenen Haushalt aufgenommen werden, handelt es sich annahmegemäß um Pflegekinder (R 32.2 Abs. 1 S. 3 EStR).
Der Hinweis in R 32.2 Abs. 1 S. 4, S. 5 EStR, der eine Aufnahme zu Erwerbszwecken vorsieht, dürfte aus heutiger Sicht eher historischen Charakter haben. Der Begriff des Kostkindes spielte früher eine Rolle, als Kinder zur Aufbesserung des Einkommens aufgenommen wurden und in der Regel schlecht versorgt wurden. Eine Aufnahme zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken kann daher regelmäßig angenommen werden.
Weitere Voraussetzungen:
Die weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung sind:
- Es hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 32 Abs. 3 EStG).
- Es hat das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 21. Lebensjahr und ist bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet und geht keiner Beschäftigung nach (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG)
- Es hat das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 25. Lebensjahr und befindet sich in einer Berufsausbildung, kann diese mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen, leistet ein freiwilliges Soziales Jahr oder ähnliches, weist eine Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist, auf und kann sich nicht selbst versorgen oder befindet sich in einer 4-monatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und freiwilligem oder gesetzlichem Wehrdienst oder entsprechenden Ersatzdiensten (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG).
- Es ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten, § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Hier ist dann altersmäßig eine zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung gegeben.
Kinder nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG werden nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder Erststudium nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Stunden pro Woche, Ausbildungsverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungen nach §§ 8, 8a SGB IV sind unschädlich.
In diesem Video werden die Verwandschafts- und die Verlängerungstatbestände besprochen.