Erzielt das Kind während des Kindergeldbezugs eigenes Einkommen, ist das für die Frage des Kindergeldbezuges ohne Bedeutung. D.h., wenn Eltern ihren Kindern frühzeitig Vermögenswerte übertragen, aus denen das Kind eigene Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Verpachtung, erzielt, ist das für den Bezug des Kindergeldes unschädlich.
Hinweis
Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, Kinder ohne Ausbildungsplatz werden nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nicht berücksichtigt, wenn sie einer anspruchs-schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Nach Abschluss der Erstausbildung können Eltern für ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weiterhin Kindergeld beantragen. Während Kinder vor und während der Erstausbildung uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, ohne dass das Kindergeld gefährdet wird, ist dies nach Abschluss der Erstausbildung nicht mehr erlaubt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Erstausbildung
Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufsbefähigen. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.
Hinweis
Es handelt sich um die erstmalige Berufsausbildung, wenn noch keine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium abgeschlossen wurde.
Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufsbefähigen. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.
Beispiel
Johann Meier hat nach dem Abitur im Jahr 01 zunächst überlegt, dass er gerne als Schreiner arbeiten würde. Er ist am 01. Mai des Jahres 01 dann 18 Jahre alt geworden. Er beginnt im August 01 eine Ausbildung zum Schreiner. Er kommt im Juli 02 (Ende zum 31.07.02) zu dem Schluss, dass er einfach über nicht genug handwerkliches Geschick verfügt. Er nimmt daher im Oktober 02 (01.10.02 Immatrikulation) in Aachen ein Studium des Maschinenbaus auf. Aufgrund von Schwierigkeiten in höherer Mathematik wirft er dieses im Januar 03 (Immatrikulation am 31.01.03) hin und studiert ab dem 01.02.03 BWL an einer FH in Aachen. Das Studium schließt er mit Urkunde über einen Bachelor am 12.12.06 ab. Er nimmt dann nahtlos sein Masterstudium auf und schließt dieses am 01.10.08 ab. Wie lange und in welchen Jahren (Veranlagungszeiträumen) ist Johann bei seinen Eltern im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigen?
Im Jahr 01 ist er bis zum 30.04.01 gemäß § 32 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Nachdem 30.04.01 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG zu berücksichtigen, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Ausbildung aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen kann, da er diesen erst ab August 01 hat. Von August 01 bis Juli 02 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen, da er sich in der Ausbildung für einen Beruf befindet. Für Juli 02 bis Oktober 02 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG zu berücksichtigen. Für den Zeitraum 01.10.02 bis zum 31.01.03 ist er wiederum gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen. Für den Zeitraum vom 01.02.03 bis zum 12.12.06 ist er wiederum über § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen, da er das 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat. Er ist zum 12.12.06 dann 23 Jahre alt. Für sein Masterstudium ist er nur bis zum 30.04.08 zu berücksichtigen, da er dann das 25. Lebensjahr überschritten hat. Das Lebensjahr endet am Tag vor dem Geburtstag gemäß § 187 Abs. 2 S. 2 und § 188 Abs. 2 BGB.
Im nachfolgenden Video werden die wesentlichen Merkmale der Erstausbildung besprochen.
Erwerbstätigkeit
Unter Erwerbstätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist, sowie einen Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert. Es kommen somit Angestelltenverhältnisse mit Einkünften nach § 19 EStG als auch gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder selbständige Tätigkeiten nach § 13, § 15, § 18 EStG in Betracht (Beck’sche "Steuererlasse, 1 § 32/1, Rz 23 f.).
Schädlich für den Anspruch auf Kindergeld ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.
Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit,
- die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.
- die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
- wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Führt eine nur vorübergehende Ausweitung der Beschäftigung dazu, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nur der Zeitraum der Ausweitung schädlich, nicht der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit. Es besteht also nur für den Zeitraum der Ausweitung kein Anspruch auf Kindergeld.
Wird die Erwerbstätigkeit um mehr als zwei Monate ausgeweitet, liegt keine vorübergehende Ausweitung vor. Unabhängig von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr besteht für den Zeitraum der Ausweitung kein Anspruch auf Kindergeld.