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Einkommensteuer - Schulgeld, § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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Einkommensteuer

Schulgeld, § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen im § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab 01.01.2008 europarechtskonform ausgestaltet und neu geregelt.

Begünstigte Schulen im Inland

Begünstigt sind Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft (Privatschule) oder überwiegend privat finanzierte Schulen, die dafür anerkannt sind oder auf einen anerkannten Allgemeinbildenden- oder Schul- oder Berufsabschluss hinführen oder ordnungsgemäß vorbereiten.

Somit sind Schulgeldzahlungen an folgende, im Inland belegene Schulen als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig:

  • staatlich genehmigte Schulen
  • nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende Schulen bzw. berufliche Ersatzschulen
  • anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen
  • berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens
  • Schulen, die auf einen berufs- oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten

Begünstigte Schulen im Ausland

Entgelte an deutsche Schulen im Ausland sind weiterhin als Sonderausgaben abzugsfähig, unabhängig davon, ob die Schulen im Drittland oder innerhalb des EU / EWR -Raums liegen. Auf eine Anerkennung seitens der Kultusministerkonferenz kommt es nicht mehr an.

Schulgeldzahlungen an andere Schulen (z.B. Privatschulen) , die nicht im EU / EWR- Raum belegen sind, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Aufwendungen für den Schulbesuch im EU-Ausland bzw. in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, sind als Sonderausgaben abzugsfähig, sofern die Schule zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder vorbereitet.

Beispiel

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In den Vorjahren und im Jahr 02 besucht Noelle-Marie die »EURÉCOLE« mit Internatsunterbringung in Paris. Das nachgewiesene gezahlte Schulgeld beträgt, ohne Internatskosten, insgesamt 19.500 €.

Die von Noelle-Marie besuchte Schule in Frankreich fiel bis 2007 in keine der in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. genannten Schulkategorien. Durch die europarechtskonforme Neuausgestaltung der Norm muss das Finanzamt ab dem VZ 2007 30 %, maximal 5.000 EUR des gezahlten Schulgeldes als Sonderausgabe berücksichtigen.

Beispiel

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Der Bruder von Noelle, Lasse, besucht im Jahr 02 die  »Miami-High-School« in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Eltern beantragen die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen i.H.v. 16 000 € als Sonderausgaben.

Da § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG voraussetze, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Raum liege, entschied der BFH mit Beschluss vom 13.6.2013, X B 232/12, BFH/NV 2013, 1416, dass die Schulgeldzahlung im vorliegenden Fall nicht als abzugsfähig gelten könne.

Entgelt

An der früheren Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen nur dann möglich ist, wenn die Eltern die Schulgeldzahlungen aus eigener Verpflichtung (d.h. als Vertragspartner der Schule) erbringen, wird nicht mehr festgehalten. Auch wenn das (volljährige) Kind Vertragspartner und damit der eigentliche Zahlungsverpflichtete ist, können die Aufwendungen bei den Eltern berücksichtigt werden, sofern diese die Kosten tatsächlich getragen haben und die übrigen Voraussetzungen zum Abzug der Kosten erfüllt sind.

Die Kosten für begünstigte Privatschulen können zu 30 %, maximal aber 5.000 € pro Kind und Jahr, geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.10.2017 (Az. X R 32/15) die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass Aufwendungen für den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule nicht als Schulgeld zu berücksichtigen sind, da eine Hochschule keine allgemein bildende oder berufsbildende Schule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist.

Auch der Besuch einer Berufsakademie im Anschluss an einen Abschluss im Sekundarbereich II, mit dem ein akademischer Abschluss im tertiären Bildungsbereich angestrebt oder erreicht werden soll, stellt keinen Schulbesuch i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Die 5.000 € pro Kind und Jahr werden maximal in der Summe für beide Elternteile zusammen gewährt. Grundsätzlich sind die Zahlungen bei dem Elternteil, der die Kosten getragen hat, absetzbar.

Schulgeld kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG unter folgenden Einschränkungen als Sonderausgaben abgezogen werden:

  • Die Aufwendungen dürfen keine Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung enthalten.
  • Nicht begünstigt beim Schulgeld sind auch Aufwendungen für Nachhilfe, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse, Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Die Betreuungskosten sind evtl. bei den Kinderbetreuungskosten absetzbar.
  • Es muss Anspruch auf Kindergeld für die Eltern bestehen.
  • Die Schule muss sich in der EU/EWR befinden. Bei Zahlungen an deutsche Schulen im Ausland können die Beträge auch ohne Belegenheit in der EU/EWR abgezogen werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 4 EStG). Die Aufwendungen für andere Einrichtungen können abgezogen werden, wenn sie auf einen vergleichbaren Abschluss vorbereiten, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG.
  • Die Schule muss durch das zuständige Ministerium der Länder anerkannt sein.

Darüber hinaus kann bei Zuwendungen, die über den normalen Bedarf des Schulbetriebs hinausgehen,
ein Spendenabzug in Betracht kommen.