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Einkommensteuer - Beiträge zu Versicherungen, § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG

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Einkommensteuer

Beiträge zu Versicherungen, § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind die Beiträge zu den Kranken- und Pflegeversicherungen dem Grunde nach abziehbar, soweit sie nicht zur Basisversorgung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören. Diese Beiträge können sich zum Beispiel auf die Gewährung von zusätzlichen Komfortleistungen im Falle einer Krankenbehandlung beziehen.

Des Weiteren fallen hierunter:

  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (sowohl gesetzlich als auch privat)
  • Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter die kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukte nach Abs. 1 Nr. 2 b) EStG einzuordnen sind
  • Beiträge zu Unfallversicherungen (sowohl gesetzlich als auch privat)
  • Beiträge zu Haftpflichtversicherungen (egal, welcher Art, auch z.B. Pferdehaftpflicht oder Kfz-Haftpflichtanteil)
  • Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen

Für kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die die Voraussetzungen für die Basisvorsorge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG nicht erfüllen, enthält § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG eine Übergangsregelung. Diese sind nur begünstigt, wenn die Laufzeit der Verträge vor dem 01.01.05 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 31.12.04 entrichtet worden ist. Es handelt sich um die bis VZ 04 in § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) bis dd) EStG a.F. aufgeführten Rentenversicherungen ohne und mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung sowie Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil. Insoweit gelten die bis VZ 04 normierten Abzugsmöglichkeiten und -beschränkungen weiter.