Für die Vorsorgeleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 sowie Nr. 3a) EStG regelt § 10 Abs. 4 EStG den abzugsfähigen Höchstbetrag.
Für Selbständige greift hier der Höchstbetrag von 2.800 EUR.
Insbesondere für Arbeitnehmer und Beamte gilt ein Höchstbetrag von 1.900 EUR, da beispielsweise für Arbeitnehmer der Arbeitgeber Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbringt (steuerfreier AG-Anteil der Rente) bzw. Beamte teilweise einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Krankheitskosten gegenüber ihrem Dienstherrn haben.
Im Falle der Zusammenveranlagung ist der Höchstbetrag aus der Summe der für den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner geltenden Höchstbetrag zu bilden, § 10 Abs. 4 S. 3 EStG.
Übersteigen jedoch die tatsächlich angefallenen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (sogenannte Basisversorgung) den maßgeblichen Höchstbetrag, sind die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuziehen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG bleiben außer Ansatz, § 10 Abs. 4 S. 4 EStG.
Beispiel
Der selbständig tätige Zahnarzt Z zahlt an eine private Krankenversicherung Beiträge von insgesamt 2.600 EUR, wovon 10 % auf Komfortleistungen entfallen. Außerdem wendet er 200 EUR an Beiträgen für eine Pflegepflichtversicherung und 300 EUR an Beiträgen für Unfall-, Haftpflicht- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen auf.
Basiskrankenversicherung (90 % von 2.600 EUR) | 2.340 EUR | |
Pflegeversicherung | 200 EUR | |
Summe Basisabsicherung § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG | 2.540 EUR | 2.540 EUR |
weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (10 % Komfortleistung KV = 260 EUR + 300 EUR Rest) | 560 EUR | |
Summe aller Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG: | 3.100 EUR | |
Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG | 2.800 EUR | |
mindestens abziehbar (Basisabsicherung) | 2.540 EUR | |
also insgesamt abziehbar vorliegend nach § 10 Abs. 4 EStG | 2.800 EUR |
Darstellung der Ermittlung bei Ehegatten/Lebenspartnern:
Beispiel
Eheleute M und F sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. M verdient sein Geld als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, F ist nicht berufstätig und mit M in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Es wurden die folgenden Aufwendungen geleistet:
M: | |
AN-Beitrag KV inkl. Krankengeldbeitrag | 3.350 EUR |
AN-Beitrag PV | 1.300 EUR |
Beitrag Haftpflichtversicherung | 1.000 EUR |
F: | |
keine Beiträge insoweit | 0 EUR |
Summe der angefallenen Aufwendungen | 5.650 EUR |
Höchstbetrag § 10 Abs. 4 EStG: | |
M: | 1.900 EUR |
F: | 1.900 EUR |
Summe | 3.800 EUR |
mindestens nach § 10 Abs. 4 S. 4 EStG jedoch (3.350 EUR x 96%=) | 3.216 EUR |
Summe der So. Vorsorgeaufwendungen (KV 3.216 EUR + PV 1.300 EUR=) | 4.516 EUR |
somit als SA nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG abziehbar | 4.516 EUR |
Die Beiträge zu der haftpflichtversicherung können nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht mehr berücksichtigt werden, da die Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 Satz 1 EStG (insg. von 3.800 EUR) mit den Ausgaben für die Basisversorgung ausgeschöpft sind. |