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Einkommensteuer - Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

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Einkommensteuer

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können die Ausgaben zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abgezogen werden. Es gibt hierbei keine Beschränkung der Höhe nach, sofern es sich um solche Aufwendungen handelt, die zur so genannten Basisversorgung gehören, siehe § 10 Abs. 4 S. 4 EStG. Nicht zu der Basisversorgung gehören Wahlleistungen wie die Chefarztbehandlung, Einzelzimmerunterbringung etc.

Diese Art der Beiträge gehört zu den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Die Beiträge eines Steuerpflichtigen für die Basisversorgung eines Kindes, für das Anrecht auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht, sind ebenfalls als eigene Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig.

Wenn aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung abgeleitet werden kann, dann ist der Betrag um 4 % zu kürzen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies regelmäßig der Fall. Dies gilt nicht für Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Aufwendungen für die gesetzliche Pflegeversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EStG ebenfalls abzugsfähig.