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Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier VZ als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer bereist unterlegen haben, erfolgt eine Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 35b EStG.
Die Anrechnung erfolgt, indem die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer im Wege einer Verhältnisrechnung ermäßigt wird. Eine vollständige Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer wird hierdurch nicht gewährleistet und ist auch nicht zwingend notwendig, da Doppelbelastungen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer steuersystematisch nicht ausgeschlossen sind.
Merke
Der § 35b EStG kommt nur bei einer Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer innerhalb von fünf Jahren nach einem Erwerb von Todes wegen zur Anwendung.
Sollte ein Anspruch bereits im Todeszeitpunkt bestehen (Entstehung der ErbSt, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und somit im Vermögensanfall enthalten sein, und führt dieser Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt zu steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. § 2 EStG, entsteht bezüglich des Anspruchs eine steuerliche Doppelbelastung. Die erstmalige Erfassung erfolgt bei der Entstehung der Erbschaftsteuer, die zweite (doppelte Erfassung) bei Zufluss.
Beispiel
Zum Erbe des Erblassers gehört ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Grundvermögen). Am Todestag bestanden Mietrückstände i.H.v. 10 000 €. Ein halbes Jahr später wurden die rückständigen Mieten vollständig bezahlt.
Da eine sachliche Steuerbefreiung (§§ 13 ff. ErbStG) nicht in Betracht kommt, sind die ausstehenden Mietforderungen als Kapitalforderungen zu erfassen. Die Bewertung der Kapitalforderungen erfolgt mit dem Nennwert. Die ausstehenden Mietforderungen werden der ERbschaftsteuer unterworfen.
Mit Zufluss der rückständigen Mieten liegen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor. Diese unterliegen der sachlichen Einkommensteuerpflicht. Das Bestehen der Mietforderung und der spätere Zufluss dieser, führt zu einer Doppelbelastung. Einmal mit Erbschaftssteuer und anschließend mit der Einkommensteuer. Gemäß § 35b S. 2 EStG kann auf die Kapitalforderung entfallende Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden um die entstandene Doppelbelastung zu beseitigen.
Tatbestandsmerkmale
Für die Steuerermäßigung sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu prüfen:
- Die Steuerermäßigung des § 35b EStG erfasst nur Erwerbe von Todes wegen, nicht hingegen Zuwendungen unter Lebenden.
- Die Einkommensteuerermäßigung ist antragsgebunden (§ 35b S.1 HS 2 EStG).
- Vorliegen einer Doppelbelastung / Doppelbesteuerung. Die Anrechnung von der Erbschaftsteuer ist nur möglich, wenn bei der einkommensteuerlichen Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden sind, die im selben VZ, in dem die Einkommensteuerschuld entsteht, oder in den vorangegangenen vier VZ der ErbSt unterlegen haben.
Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Höhe der Ermäßigung der Einkommensteuer zu ermitteln.
Höhe der Ermäßigung der Einkommensteuer
Schritt 1
Ausgangspunkt der Einkommensteuerermäßigung ist die ermäßigte tarifliche Einkommensteuer (§ 35b S 1 HS 2 EStG). Der verbleibende Steuerbetrag ist nach dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufzuteilen.
Beispiel
Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 35b S.1 EStG:
- Summe der Einkünfte im VZ : 250.000 €
- ermäßigte tarifliche ESt : 95.663 € (Einzelveranlagung)
- zugeflossene Mietforderung: 50.000 €
(50.000 € x 95.663 €) / 250.000 € = 19.132,60 €
Schritt 2
Die gemäß § 35b S. 1 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage (ESt auf begünstigte Einkünfte) wird um den in § 35b S. 2 EStG bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Dieser bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte ErbSt zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG hinzugerechnet werden.
Beispiel
Ermittlung des Verhältnises der Erbschaftsteuer zum Gesamterwerb: | 5.412.000 € |
zu zahlende Erbschaftsteuer auf den Gesamterwerb: | 952.280 € |
(952.280 x 100 %) / 5.412.000 = 17,596 % | |
Die Minderung der Einkommensteuer berechnet sich demnach wie folgt: | |
bisher festgesetzte Einkommensteuer: | 95.663 € |
anzurechnen sind 17,596 % x 19.132: | 3.367 € |
neu festzusetzende ESt (95.663 - 3.367=) | 92.296 € |