Grundsätzlich ist ein Veräußerungsverlust nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, die der Stpfl. innerhalb der letzten 5 Jahre unentgeltlich erworben hatte, § 17 Abs. 2 S. 6 a) S. 1 EStG. Jedoch gilt dies nach S. 2 dann nicht, wenn auch der Rechtsvorgänger den Verlust hätte geltend machen können.
Hiermit soll verhindert werden, dass ein Stpfl. mit weniger als 1 % Beteiligung seine Verlustbeteiligung verschenkt an einen Beteiligten, der selbst zu mindestens 1 % beteiligt ist und dieser dann denn Verlust des Schenkers noch steuerlich geltend machen kann.
Beispiel
Vater V und Sohn S sind seit 02.01.00
a) zu je 0,9 %
b) zu je 1,1 %
an der X-AG beteiligt.
V schenkt seine gesamte Beteiligung dem S. am 02.01.01.
S verkauft seine gesamten Anteile ein Jahr später am 02.01.02 an einen Fremden Dritten, hierbei ergibt sich jedoch nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ein Verlust.
Dieser Verlust kann bei S grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da er die Anteile des V innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich von V erworben hatte. Die Rückausnahme des S. 2 greift im Fall a) nicht, da V mit einer Beteiligung von nur 0,9 % seinerseits den Verlust nicht hätte geltend machen können.
Im Fall b) greift die Rückausnahme, da auch V vor der Schenkung eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG vor der Schenkung hatte.