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Einkommensteuer - Eintrag im Handelsregister

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Einkommensteuer

Eintrag im Handelsregister

Eröffnet ein Gewerbetreibender, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, seinen Betrieb am 01.06. und stellt er auf diesen Tag seine Eröffnungsbilanz auf, so hat er die Wahl zwischen den nachfolgenden Möglichkeiten:

  1. Er wählt als regelmäßigen Abschlusszeitpunkt den 31. 05. jeden Jahres. Sein Wirtschaftsjahr umfasst somit den Zeitraum vom 01.06. bis 31.05. und weicht damit vom Kalenderjahr ab.
  2. Der Gewerbetreibende kann aber auch den 31. 12. als regelmäßigen Abschlusszeitpunkt wählen. Nach § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV ist das erste Jahr ein s.g. Rumpfwirtschaftsjahr und umfasst den Zeitraum vom 01.06.  bis zum 31.12. Die nachfolgenden Wirtschaftsjahre umfassen den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres und stimmen somit mit dem Kalenderjahr überein.

Umstellung des Wirtschaftsjahres

Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr nur dann wirksam, wenn die Umstellung mit dem Einvernehmen der Finanzbehörde vorgenommen wird. Ein Gewerbetreibender, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, kann nur bei der Betriebseröffnung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen. Hierzu braucht er kein Einverständnis der Finanzbehörde. Ebenso ohne Einverständnis kann der Gewerbetreibende sein abweichendes Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umstellen.