ZU DEN KURSEN!

Einkommensteuer - Umfang des Wirtschaftsjahres

Kursangebot | Einkommensteuer | Umfang des Wirtschaftsjahres

Einkommensteuer

Umfang des Wirtschaftsjahres

Bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 EStG ist der Ermittlungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Bei den Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Umfang

Das Wirtschaftsjahr umfasst nach § 8b Abs. 1 EStDV einen Zeitraum von zwölf Monaten. Dieser Zeitraum ist nicht zwingenderweise mit dem Kalenderjahr identisch. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr nicht überein, spricht man von einem abweichenden Wirtschaftsjahr.

Wirtschaftsjahre, die einen kürzeren Zeitraum umfassen, werden als Rumpfwirtschaftsjahre bezeichnet. Ein kürzeres Wirtschaftsjahr ist nur in bestimmten Fällen zulässig.

Rumpfwirtschaftsjahr

Nach § 8b Satz 2 Nr. 1 und 2 EStDV darf das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn

  • eine Betriebseröffnung vorliegt, ein Betrieb erworben oder aufgegeben wird, ein Betrieb veräußert wird oder
  • ein Stpfl. von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Ferner ist der Betriebsaufgabe der Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht, z. B. durch Tod des Betriebsinhabers oder durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, gleichzustellen.

Das abweichende Wirtschaftsjahr hat hingegen keine Auswirkung auf den Veranlagungs- und Bemessungszeitraum bei der Einkommensteuer. Bei der Einkommensteuer ist der Bemessungs- und Veranlagungszeitraum stets das Kalenderjahr. Der ermittelte oder geschätzte Gewinn muss auf die zugehörigen Kalenderjahre verteilt werden (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG).

Bitte Beschreibung eingeben