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Einkommensteuer - Veranlagung der Einkommensteuer

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Einkommensteuer

Veranlagung der Einkommensteuer

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Veranlagung der Einkommensteuer

Das Veranlagungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Festsetzung der Einkommensteuer. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Der Steuerpflichtige ist im Rahmen der Veranlagung verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 EStG).

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Übersicht

Die Grundlagen zur Veranlagung in der Einkommensteuer werden im ersten Video zunächst zusammenfassend erläutert.

Im Folgenden sollen die Arten der Veranlagung dargestellt werden und herausgearbeitet werden, wann welche Veranlagungsart angewendet werden kann und worin der Vorteil beziehungsweise die Besonderheiten der einzelnen Veranlagungsarten bestehen.

 

Einzelveranlagung nach § 25 EStG

Als Grundsatz wird für jeden Steuerpflichtigen das Einkommen und die resultierende Steuer einzeln ermittelt. Ledige, Verwitwete, Geschiedene und Ehegatten/Lebenspartner mit der Option zur Einzelveranlagung nach § 26a EStG fallen hierunter.

Ehegattenveranlagung nach § 26 EStG

Die einzige Ausnahme stellen Ehegatten/Lebenspartner dar, wenn folgende Voraussetzungen seit Beginn oder während des Veranlagungszeitraums nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllt sind:

  • Eine gültige Ehe muss vorliegen

  • Die Eheleute müssen beide unbeschränkt steuerpflichtig sein (§ 1 Abs. 1, 2 EStG oder § 1a EStG)

  • sie dürfen nicht dauerhaft getrennt sein.

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Eine Mindestdauer der Erfüllung gibt es nicht, sodass es genügt, wenn die Voraussetzungen an einem einzigen Tag erfüllt waren.

Eine Ehe ist nach bürgerlichem Recht dann wirksam, wenn sie standesamtlich geschlossen worden ist.

Die Frage, ob Ehegatten dauerhaft getrennt leben, wird daran beurteilt, ob eine räumliche Trennung gegeben ist. Eine vorübergehende räumliche Trennung führt jedoch noch nicht dazu, dass von einem dauerhaften Getrenntenleben auszugehen ist. Auch eine dauerhafte Trennung durch eine Freiheitsstrafe oder Krankheit kann noch dafür sprechen, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft weiterbesteht, sofern nach Wegfall der Hindernisse die eheliche Gemeinschaft wiederhergestellt wird. (R 26 Abs. 1 EStR).

Wenn ein Ehegatte seine Ehe in einem Veranlagungszeitraum aufgelöst hat und eine neue Ehe eingeht und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, so kommt für die alte Ehe die Anwendung der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 S. 2 EStG nicht in Betracht. 

Merke

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Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die die Voraussetzungen erfüllen, kann die sogenannte Zusammenveranlagung durchgeführt werden, soweit nicht ausdrücklich zur Einzelveranlagung nach § 26a EStG optiert wird.

Die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG erfolgt technisch in zwei Schritten:

  1. Es werden zunächst gemäß § 26b EStG die Einkünfte getrennt für jeden Ehegatten ermittelt und dann summiert.

  2. Danach werden die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

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Einzelveranlagung nach § 26a EStG

Eine Einzelveranlagung unter Ehegatten erfolgt gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 und 3 EStG, wenn ein Ehegatte die Einzelveranlagung wählt und die Wahl durch Erklärung im Rahmen der Steuererklärung wirksam ist. Wurde durch die Ehegatten keine Wahl zur Einzelveranlagung getroffen, dann ist nach § 26 Abs. 3 EStG eine Zusammenveranlagung vorzunehmen.

Beispiel

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Johanna Meyer und Peter Müller sind seit 10 Jahren verheiratet. Für den Veranlagungszeitraum 10 wählt Johanna Meyer durch die Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung, dass sie einzeln veranlagt werden möchte. Peter Müller kann nun nicht mehr wählen, dass eine Zusammenveranlagung vorgenommen wird, da das Wahlrecht zur Einzelveranlagung nach § 26 Abs. 2 S. 1 und 3 EStG durch Johanna Müller ausgeübt worden ist.

Wenn der Steuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum nicht mehr anfechtbar ist, dann ist eine Änderung der Veranlagungsart nur möglich, wenn

  • der Steuerbescheid geändert oder aufgehoben wird

  • die neue Veranlagungsform der Finanzbehörde vor Ablauf der Anfechtungsfrist für den Änderungsbescheid mitgeteilt wurde

  • die Differenz der festgesetzten Einkommensteuern nach neuer und alter Veranlagungsform positiv ist. Die Einkommensteuern beider Ehegatten sind hierfür zu summieren.

Die Ehegatten werden bei der Einzelveranlagung wie alle anderen Steuerpflichtigen behandelt. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden grundsätzlich jeweils getrennt berechnet.

Vorsicht

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Im folgenden Video wurde die durch das Zweite Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz beschlossene Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende noch nicht berücksichtigt!

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise ist der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Jahren 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gilt für die Jahre 2020 und 2021 und beträgt somit 2.100 Euro

Der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz angehobene Betrag gilt ab dem Jahr 2022 unbefristet. Das bedeutet: Der höhere Entlastungsbetrag von 4008 Euro jährlich gilt ohne zeitliche Begrenzung.