Die erweiterte Verlustverrechnung gem. § 10d Abs. 1 EStG ist verlängert worden. Ab VZ 2022 ist der Verlustrücktrag auf 10 Mio. € (bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) angehoben. Der Höchstbetrag gilt beim Verlustrücktrag für den VZ 2022 und soll auch für den VZ 2023 gelten.
Hinweis
Ab dem VZ 2024 soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wieder – wie vor 2020 – 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei zusammenveranlagten Ehegatten) betragen (§ 52 Abs. 18b Satz 3 EStG-E).
Vorerst gilt aber § 52 Abs. 18b Satz 2 EStG:
§ 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
Eine zeitlich Beschränkung für die Anwendung der derzeit gültigen Höchstbeträge ist bisher nicht formiert.