Inhaltsverzeichnis
Betriebsveräußerung gegen Ratenzahlung
Bei einer Veräußerung gegen Leibrenten oder gegen einen Kaufpreis, der in Raten zuzahlen ist, kann der Veräußerer grundsätzlich wählen, ob er eine Sofortversteuerung oder eine Besteuerung nach Zufluss möchte. Der Veräußerer hat also ein Wahlrecht!
Ein Wahlrecht besteht nur, wenn die wiederkehrenden Bezüge der Versorgung des Verkäufers dienen. Ein Wahlrecht wird nur gewährt, wenn die Bezüge wagnisbehaftet sind. Beispiele für wagnisbehaftete Leistungen sind:
- Leibrenten,
- Abgekürzte Leibrenten (Höchstzeitrente),
- Verlängerte Leibrenten (Mindestzeitrente),
- Dauernde Lasten,
- Kaufpreisraten, wenn die Raten länger als zehn Jahre zu zahlen sind und eindeutig der Versorgung des Veräußerers dienen,
- Zeitrenten mit nicht mehr überschaubarer Laufzeit und Versorgungscharakter
Hinweis
Das Wahlrecht ist bis zur Bestandskraft des Veranlagungszeitraums der Veräußerung vollziehbar. Der Veräußerer ist danach an das Wahlrecht gebunden. Es gibt keine Formvorschrift für die Ausübung des Wahlrechts. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, dann wird die Sofortversteuerung vorgenommen.
Bei der Sofortversteuerung wird der Barwert der Renten nach § 16 EStG versteuert. Der Zinssatz beträgt 5,5 %, sofern kein anderer Zinssatz vereinbart worden ist. Bestehen die wiederkehrenden Bezüge in Zeitrenten oder Kaufpreisraten, sind die Zins- bzw. Ertragsanteile Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Beim Erwerber besteht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG eine Passivierungspflicht des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen. Die Differenz zwischen dem Barwert zum aktuellen Stichtag und zum vorherigen Stichtag stellt Ertrag dar. Die laufenden Aufwendungen für die wiederkehrenden Leistungen sind Betriebsausgaben. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stellt der Zinsanteil Betriebsausgaben dar.
Bei der Besteuerung nach dem Zufluss wird der Zinsanteil sofort als nachträgliche Betriebseinnahmen behandelt und der Tilgungsanteil erst, wenn der Wert des steuerlichen Kapitalkontos zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten überstiegen wird. Eine Anwendung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG ist bei der Zuflussbesteuerung ausgeschlossen. Bei einer Kombination aus Einmalzahlung und wiederkehrenden Bezügen wird die Einmalzahlung als begünstigter Gewinn im Sinne des § 16 EStG behandelt und der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gewährt.
Beispiel
Klaus verkauft zum 01.07.01 sein Einzelunternehmen für 400.000 €. Klaus ist 65 Jahre alt und hat bisher keinen Freibetrag im Sinne des § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen. Die Übertragung des Einzelunternehmens erfolgt in einem einzigen Kaufvertrag und zum Stichtag 01.07.01 werden alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens übertragen. Das steuerliche Kapitalkonto weist einen Wert von 50.000 € auf. Der Betrag ist in 5 gleich großen Jahresraten zu begleichen. 100.000 € zahlt Klaus bereits zum Zeitpunkt der Übergabe am 01.07.01. Die erste Rate in Höhe von 60.000 € wird am 01.01.02 fällig. Es sind Veräußerungskosten in Höhe von 50.000 € angefallen. Es sind keine Wirtschaftsgüter zurückbehalten worden.
Lösung:
Einmalzahlung | + | 100.000 € |
Barwert | + | 263.280 € |
Veräußerungspreis | = | 363.280 € |
Kapitalkonto | - | 150.000 € |
Veräußerungskosten | - | 50.000 € |
Veräußerungsgewinn | = | 163.280 € |
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 | - | 17.720 € |
Begünstigter Gewinn | = | 145.560 € |
Bei der Emittlung des begünstigten Gewinns ist zunächst die Einmalzahlung und der Barwert zusammenzurechnen, damit der Veräußerungspreis ermittelt werden kann. Der Barwert ermittelt sich nach Anlage 9a BewG. Es wird der Vervielfältiger für eine Laufzeit von 5 Jahren genommen. Hier ist dieser 4,388 und wird mit der Jahresrate von 60.000 € multipliziert. Das Ergebnis ist der Barwert. Die Differenz zwischen der Restforderung von 300.000 € und dem Barwert von 263.280 € wird als Zinseinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG versteuert. Am Ende des ersten Jahres beträgt die Restforderung noch 60.000 € * 3,602 = 216.120 €. Die Differenz zum Barwert am Anfang des Jahres ergibt 47.160 €. Dies entspricht dem Tilgungsanteil. Die Rest zur tatsächlichen Rate von 60.000 € in Höhe von 12.840 € stellt die Zinseinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG kann in Anspruch genommen werden, weil das 55. Lebensjahr überschritten ist. Weiter wird ein ganzer Betrieb veräußert. Es wurde auch noch kein Freibetrag gewährt. Der Freibetrag schmilzt jedoch ab, da der Gewinn die Schranke von 136.000 € übersteigt. Der Betrag wird um 163.280 €- 136.000 € = 27.280 € überstiegen. Der Freibetrag schmilzt um diesen Betrag auf 17.720 € ab.
Bei einer Ablösung der wiederkehrenden Leistungen durch eine Einmalzahlung stellt diese einen begünstigten Veräußerungsgewinn im Jahr der Ablösung dar.
In den nachfolgenden Videos werden die Besonderheiten der Entrichtung des Kaufpreises in Form von Raten besprochen. Insbesondere die nachträgliche Versteuerung mit und ohne Zinsvereinbarung wird anhand praktischer Beispiele besprochen.
Entrichtung des Kaufpreises in Form von Raten: Teil 1
Entrichtung des Kaufpreises in Form von Raten: Teil 2
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Beitragspflicht einer Einmalzahlung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Beitragspflicht einer Einmalzahlung (Die Berechnungsfaktoren) aus unserem Online-Kurs Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) interessant.
-
Ratentilgung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Ratentilgung (Finanzierung) aus unserem Online-Kurs Finanzmanagement interessant.