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Bildungsaufwendungen
Bildungsaufwendungen sind kein einheitlicher Begriff im Steuerrecht und ihre Abzugsfähigkeit hängt maßgeblich vom Kontext ihres Auftretens ab. Die Ausgaben für allgemeinbildende Schulen fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG (BMF-Schreiben v. 22.09.2010, BStBl 2010 I S. 721, Rz. 7).
Die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium oder einer Berufsausbildung sind nicht abzugsfähig, sofern es sich um ein Erststudium oder die erste Berufsausbildung handelt und das Studium bzw. Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt. Das Abzugsverbot außerhalb eines Dienstverhältnisses ergibt sich aus § 12 Nr. 1 EStG, § 4 Abs. 9 EStG, § 9 Abs. 6 EStG. Die Ausgaben können jedoch bis zu einer Höhe von 6.000 € nach § 10 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Unter einer Erstausbildung ist eine Ausbildung mit folgenden Kriterien zu verstehen:
- Vorliegen einer geordneten Ausbildung
- Mindestdauer von 12 Monaten
- Durchführen einer Abschlussprüfung
Der zeitliche Umfang innerhalb der 12 Monate muss dabei mindestens 20 Stunden pro Woche betragen. Eine geordnete Ausbildung liegt dann vor, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften des Bildungsträgers durchgeführt wird. Auf eine Abschlussprüfung kann verzichtet werden, wenn diese im Ausbildungsplan nicht vorgesehen ist. Die Ausbildung endet dann mit der planmäßigen Beendigung (§ 9 Abs. 6 S. 4 EStG).
Wenn ein weiteres Studium oder eine weitere Berufsausbildung auf die erste Berufsausbildung folgt, so sind die Ausgaben als Werbungkosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig (BMF-Schreiben v. 22.09.2010, BStBl 2010 I, S. 721, Rz. 2).
Ein erstmaliges Studium liegt nach Abschluss eines Studiums an einer Hochschule vor, die nach Landesrecht als Hochschule anerkannt ist. Ein Bachelorstudium gilt als erster Abschluss, sodass die Kosten für das nachfolgende Masterstudium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind (vgl. BMF-Schreiben v. 22.09.2010, BStBl 2010 I, S. 721, Rz. 24).
Merke
Folgeausbildungen wie das Masterstudium sind abzugsfähig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, sofern ein Zusammenhang mit der späteren Einkünfteerzielung besteht.
Berufliche Fort- und Weiterbildungen
Die Kosten für die beruflichen Fort- und Weiterbildungen stehen in einem eindeutigen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung und stellen auch keine Erstausbildung dar, sodass ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist.
Studienreisen, Fachkongresse und Sprachreisen sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, sofern eine nahezu ausschließlich betriebliche oder berufliche Veranlassung gegeben ist. Für eine berufliche oder betriebliche Veranlassung spricht dabei ein homogener Teilnehmerkreis, wenig Raum für private Interessen und Themenkreise, die sich auf das berufliche Tätigkeitsfeld der Teilnehmer beziehen. Eine Gegenindikation stellen hingegen die Verbindung mit privaten Aufenthalten, Mitnahme des Ehegatten oder die Veranstaltung an beliebten Urlaubszielen dar. Bei Feststellung einer privaten Mitveranlassung ist eine Aufteilung nach den allgemeinen Maßgaben in den privaten und nicht privaten Teil vorzunehmen. Der private Teil ist dann nicht abzugsfähig.
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