Inhaltsverzeichnis
Doppelstöckige Personengesellschaften
Im Rahmen der doppelstäckigen Personenegesellschaften werden allgemeine Themen sowie Bilanzierungsfragen behandelt.
Wesen der doppelstöckigen Gesellschaft
Wenn eine Personengesellschaft die Anteile an einer weiteren Personengesellschaft hält, dann spricht man von einer doppelstöckigen Personengesellschaft.
Es wird in diesem Kontext auch von der Obergesellschaft und Untergesellschaft gesprochen. Durch § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG sind die Gesellschafter der Obergesellschaft den Gesellschaftern der Untergesellschaft unmittelbar gleichgestellt. Wenn die Gesellschafterin der Obergesellschaft die Geschäftsführung für die Untergesellschaft übernimmt, so sind ihre Vergütungen Gewinnanteile im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Über die Formulierung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG werden nicht nur doppelstöckige Strukturen, sondern auch mehrstöckige Strukturen erfasst. Es muss sich jedoch immer um Personengesellschaften handeln, und über alle Stufen müssen die Beteiligten als Mitunternehmer anzusehen sein.
Über § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG werden alle Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu gewerblichen Einkünften, wenn sie an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist. Die gewerbliche Prägung greift von der Obergesellschaft auf die Untergesellschaft durch. Wird bei der Obergesellschaft eine GmbH alleinige Vollhafterin und ist auch alleine zur Geschäftsführung berechtigt, so führt dies zu einer gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und auch zu gewerblichen Einkünften bei der Untergesellschaft.
Bilanzierungsfragen
Die Beteiligung an der Untergesellschaft stellt kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Gewinnminderung durch eine Abschreibung auf die Beteiligung ist somit nicht möglich! Die Abbildung erfolgt in der Regel durch die sogenannte Spiegelbildmethode, das heißt, die anteiligen Werte der Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden wird über das Kapitalkonto gespiegelt und als Höhe der Beteiligung bei der Obergesellschaft ausgewiesen.
Die Anteile an der Kapitalgesellschaft bei einer gewerblich geprägten doppelstöckigen Personengesellschaft sind Sonderbetriebsvermögen II der jeweiligen Gesellschafter der Untergesellschaft. Die Gewinnanteile werden damit zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Untergesellschaft stellen wiederum Sonderbetriebsausgaben dar. Finanzierungsaufwand für den Erwerb der Komplementäranteile sind Sonderbetriebsausgaben.
Beispiel
A und B sind zu 50 % an der O-KG beteiligt. Die O-KG ist Komplementärin der U-KG. C ist Kommanditistin der U-KG. B führt die Geschäfte für die U-KG und gibt dieser ein Darlehen von 100.000 €. Sie erhält hierfür Zinsen von 10 % pro Jahr. Die Zinsen stellen bei B Sonderbetriebseinnahmen dar. Sie sind in die Gewinnfeststellung der Untergesellschaft einzubeziehen.
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