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Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften
Umfasst der Veräußerungsgewinn auch einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, ist für die Berechnung des Freibetrags der nach § 3 Nr. 40 S. 1 b) i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG steuerfrei bleibende Teil nicht zu berücksichtigen, R 16 Abs. 13 S. 10 EStR.
Beispiel
A veräußert sein Einzelunternehmen. Der Veräußerungserlös beträgt 200.000 EUR, der Buchwert des Kapitalkontos 70.000 EUR. Im Betriebsvermögen befindet sich eine Beteiligung an einer GmbH, deren Buchwert 20.000 EUR beträgt. Der auf die GmbH-Beteiligung entfallende Anteil am Veräußerungserlös beträgt 50.000 EUR.
Der aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erzielte Gewinn (50.000 EUR ./. 20.000 EUR = 30.000 EUR) ist nach § 3 Nr. 40 S. 1 b) i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG in Höhe von 30.000 EUR * 60 % = 18.000 EUR steuerpflichtig. Der übrige Veräußerungsgewinn beträgt (150.000 EUR ./. 50.000 EUR =) 100.000 EUR. Der Freibetrag ist vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (→ BFH vom 14.7.2010 – BStBl. II S. 1011).
insgesamt | ermäßigt zu besteuern | Teileinkünfteverfahren | |
Gewinn § 16 EStG | 118.000 EUR | 100.000 EUR | 18.000 EUR |
Freibetrag | 45.000 EUR | 27.000 EUR | 18.000 EUR |
steuerpflichtig | 73.000 EUR | 73.000 EUR | 0 EUR |
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