Die Betriebsaufgabe und die Betriebsveräußerung werden weitgehend gleich behandelt.
Die Betriebsaufgabe im Ganzen gilt als Veräußerung des Betriebs (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Betriebsaufgabe unterscheidet sich von der Betriebsveräußerung dadurch, dass bei der Betriebsveräußerung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber veräußert werden. Die in den WG des Betriebs ruhenden stillen Reserven müssen aufgedeckt und als Betriebsaufgabegewinn versteuert werden.
Bei der Betriebsaufgabe muss der Betriebsinhaber seine betriebliche Tätigkeit einstellen und alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs, in einem einheitlichen Vorgang, innerhalb kurzer Zeit entweder veräußern oder in das Privatvermögen überführen. Der Betrieb muss dadurch als selbstständiger Organismus aufhören zu bestehen, vgl. R 16 Abs. 2 EStR.
Die Betriebsaufgabe muss als einheitlicher Vorgang erkennbar sein. Voraussetzung für die steuerbegünstigte Betriebsaufgabe ist, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen aus dem Betrieb ausscheiden.