Den Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage finden Sie in Gesetzestexten, ohne allerdings diesen Begriff inhaltlich erläutert zu bekommen. Die wesentliche Betriebsgrundlage finden Sie insbesondere in den §§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 50i Abs. 1 Satz 4 EStG, § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 ErbStG.
Anhand entwickelter Merkmale wird die wesentliche Betriebsgrundlage von der Rechtsprechung definiert. Hiernach sind es Wirtschaftsgüter und Betriebsgrundlagen des Betriebsvermögens die für die zur Fortführung des Betriebs im Rahmen des Betriebsunternehmens von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören jedenfalls diejenigen Wirtschaftsgüter, die
- nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind
- und für die Betriebsführung ein besonderes Gewicht besitzen.
In den nachfolgenden Lehrvideos werden die bereits vermittelten Grundlagen vertieft.
Wesentliche Betriebsgrundlagen: Teil 1
Wesentliche Betriebsgrundlagen: Teil 2