Grundsatz
Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist bei den anderen Gewerbetreibenden das Wirtschaftsjahr regelmäßig das Kalenderjahr. Hierzu zählen Gewerbebetriebe deren Firma im Handelsregister nicht eingetragen ist.
Ausnahme gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG
Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister nicht eingetragen ist, können ausnahmsweise ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, wenn sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte sind.
Mit der Zustimmung des Finanzamts können diese den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem Zeitraum ermitteln, der dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr entspricht, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
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