Die Vorschriften für die Zuordnung zum notwendigen, gewillkürten oder Privatvermögen sind auch bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachten.
- Zum notwendigen BV gehören Wirtschaftsgüter (WG), die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden (R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR), sowie WG, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden (R 4.2 Abs. 1 Satz 4 EStR).
- Die Zuordnung eines WG zum gewillkürten BV muss durch zeitnahe Aufzeichnungen erfolgen.
- Alle übrigen WG sind bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung Privatvermögen des Steuerpflichtigen