Als Grundlage für die Einnahmen-Überschussrechnung dienen einfache Aufzeichnungen, in denen alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen bzw. abgeflossenen Ausgaben erfasst werden. Alle, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, haben immer das Kalenderjahr zugrunde zu legen. Ein abweichendes Wj. ist hier nicht zulässig.
Nach dem sog. „Zufluss-Abfluss-Prinzip“ sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 EStG).
Expertentipp
Verinnerlichen Sie den Grundsatz des Zufluss- und Abflussprinzipes, da dieser den wichtigsten Baustein dieser Gewinnermittlungsart darstellt!
Die hierzu gehördenen Abhandlungen sind in dem Kurs Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG ausgearbeitet.
Die Einnahmen-Überschussrechnung wird als eine „lex imperfecta“-Regelung gesehen. Während die bilanzielle Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich u.a. in den §§ 4 Abs. 1, 5 ff. (inkl. §§ 4a-e) EStG geregelt ist, erachtet der Gesetzgeber für die Regelung der Einnahmen-Überschussrechnung 5 Sätze als ausreichend. Im 4 Absatz 3 EStG ist die Einnahmen-Überschussrechnung geregelt.
Die bewusst in Kauf genommenen Regelungslücken werden dabei weitestgehend – unter dem Gesichtspunkt der »Totalgewinnidentität« – durch einen Rückgriff auf die Rechtsfolgen der bilanzierenden Gewinnermittlung geschlossen. Die unterschiedliche Betrachtungsweise der zeitlich-periodischen Berücksichtigung der einzelnen Geschäftsvorfälle führt, auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens gesehen, zu einem gleichen Gewinn. Insoweit wird der einheitliche Gewinnbegriff alseine ausreichende Rechtfertigung gesehen.
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss keine formelle Buchführung vorliegen. Bestandskonten, Kassenbücher usw. sind nicht notwendig. Jedoch müssen die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch entsprechende Aufzeichnungen inkl. Belegen oder durch eine geordnete Belegablage festhalten werden, damit die Finanzbehörden diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können.