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Einkommensteuer (Vertiefung) - Lizenzschranke in der Einkommensteuer

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Lizenzschranke in der Einkommensteuer

Inhaltsverzeichnis

Lizenzschranke

Die Lizenzschrankenregelung ist eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift, die verhindern soll, dass durch eine Verlagerung von Einnahmen über Lizenzgebühren in bestimmte Länder mit einem niedrigeren Steuersatz für Lizenzgebühren dem deutschen Staat entsprechendes Besteuerungssubtrat verloren geht. Der nachfolgende Abschnitt erläutert daher die Funktionsweise der Lizenzschranke.

Der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (Lizenzgebühren) ist nach § 4j EStG beschränkt. Die Regelung des § 4j EStG ist anzuwenden, wenn die Einnahmen des Gläubigers günstiger besteuert werden als die Regelbesteuerung, also eine spezielle Präferenzregelung vorliegt und der Gläubiger dem Schuldner gegenüber eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist.

Zur Verhinderung, dass der Abzug durch die Zwischenschaltung weiterer Gesellschaften ermöglicht wird, regelt § 4j Abs. 1 S. 2 EStG, dass auch entsprechende Zahlungsstromketten erfasst werden und ein Abzug ausgeschlossen bleibt. Die Abzugsbeschränkung nach § 4j Abs. 1 S. 2 EStG ist subsidiär gegenüber einer Abzugsbeschränkung nach § 4j Abs. 1 S. 1 EStG, damit Kaskadeneffekte verhindert werden. Steuerschuldner bzw. Gläubiger können grundsätzlich auch Betriebsstätten sein, sofern sie nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten als Nutzungsberechtigter und Nutzungsverbote der Rechte zu betrachten sind.

Hinweis

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Eine Präferenzbesteuerung liegt nach § 4j Abs. 2 EStG vor, wenn die bevorzugte Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder der anderen Gläubiger zu einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25% führt. Wenn mehrere Gläubiger vorliegen, dann ist die niedrigste Belastung maßgeblich.

Die Regelung erfasst somit vor allem keine steuerlichen Vergünstigungen, die nicht mittelbar oder mittelbar an den Steuersatz anknüpfen, sondern an die Aufwendungen des Empfängers. Forschungsprämien werden insoweit nicht erfasst. Die Lizenzzahlungen an fremde Dritte werden grundsätzlich nicht erfasst, da diese die Voraussetzung der nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nicht erfüllen.

Die Regelung des § 4j EStG soll vor allem dafür dienen, den Steuerwettbewerb im Rahmen von Präferenzbesteuerung für Lizenzgebühren zu unterbinden. § 4j Abs. 1 S. 4 und S. 5 greifen auch dann, wenn eine entsprechende DBA-Regelung greift.

Die Lizenzschranke des § 4j EStG ist nicht anzuwenden, wenn die präferierte Besteuerung beim Gläubiger die Voraussetzungen des OECD-Nexus-Ansatzes erfüllen. Hierbei wird auf eine substantielle Geschäftstätigkeit abgezielt. Aus § 4j Abs. 1 S. 5 EStG ergibt sich, dass die Lizenzschranke nicht auf solche Aufwendungen anzuwenden ist, die im Rahmen einer Hinzurechnung nach § 10 Abs. 1 S. 1 KStG anzusetzen sind.

Wenn die Lizenzschranke anzuwenden ist, dann ist der nicht abziehbare Teil der Lizenzaufwendungen nach folgendem Muster zu ermitteln: (25 % / Ertragsteuerbelastung in Prozent) / 25% = nicht abzugsfähiger %-Satz.
Der Steuerschuldner kann also umso weniger Aufwendungen abziehen, je geringer die Steuerbelastung beim Gläubiger ist.